Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1987, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2023, W180 276505 4/15E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/21/0404, mwN).
2 Eine solche evidente Rechtswidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Vielmehr erscheint die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Abschiebung des Revisionswerbers voraussichtlich innerhalb der grundsätzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer durchführbar sein werde und die Dauer der Anhaltung (noch) nicht unverhältnismäßig sei, angesichts des nachvollziehbar festgestellten Zeitraums von acht Monaten (in fünf von sieben Fällen im Jahr 2023) bis zur Identifizierung durch die tunesischen Behörden, vertretbar.
Wien, am 24. November 2023
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