Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Manuel Boka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023, W123 2251856 1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er soweit für das Revisionsverfahren relevant im Laufe des Verfahrens vor, dass er aufgrund seiner Homosexualität nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne.
2 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15. März 2023, E 3193/2022 18, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 11. Oktober 2022 wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
5 Mit dem im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen und nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juni 2023 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe in dem angefochtenen Erkenntnis nicht begründet, warum die vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung seines psychischen Zustandes und auf Zeugeneinvernahme seines Lebensgefährten nicht bewilligt worden seien. Der Revisionswerber sei psychisch krank und zudem in einer Beziehung mit einem Mann. Die Begründung des BVwG, dass diese Anträge das Verfahren verzögern würden, sei willkürlich.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist. Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0333, mwN). Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreter Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft nach der Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231, mwN).
11 Der Revisionswerber beantragte nach der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer das BVwG den Revisionswerber auch zu seinem Gesundheitszustand befragte, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis seiner psychischen Krankheit einzuholen. Weder in diesem Antrag noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Revisionswerber konkret dar, in welcher Weise er gesundheitlich beeinträchtigt sei und zum Beweis welcher Tatsache die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens dienen sollte. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision die dazu kein konkretes Vorbringen enthält nicht dazulegen, dass das Absehen des BVwG von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens grob fehlerhaft erfolgt wäre.
12 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs und Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen.
13 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/20/0379, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen auch hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des Lebensgefährten des Revisionswerbers nicht gerecht.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023