Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des S A, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025, I411 2243361-2/7E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ägyptischer Staatsangehöriger und hält sich seit Mitte Februar 2013 in Österreich auf. Er verfügte zunächst über Aufenthaltsberechtigungen als Student gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), zuletzt mit Gültigkeit bis 17. November 2015.
2 Infolge seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 1. Dezember 2014 wurde ihm eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG mit Gültigkeit vom 23. März 2016 bis 23. März 2021 ausgestellt. Die Ehe wurde (nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. September 2017) mit 11. Dezember 2017 rechtkräftig geschieden.
3 Der Revisionswerber teilte der zuständigen Niederlassungsbehörde den Umstand der Scheidung am 3. Juni 2020 mit. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Mai 2021 wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und wurde ihm unter einem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 23. August 2021, I403 2243361-1/17E, als unbegründet abgewiesen, wobei die Revision für zulässig erklärt wurde. Der sodann erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2021, Ro 2021/21/0016, gemäß § 30 Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5 Am 3. März 2023 stellte der Revisionswerber den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.
6 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2023, Ro 2021/21/0016, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2021 zurückgewiesen.
7 Der Revisionswerber verblieb weiterhin im österreichischen Bundesgebiet.
8 Mit Bescheid des BFA vom 29. November 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 3. März 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ägypten festgestellt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die durch das Verwaltungsgericht bei Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels und Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung wendet.
11 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 22.5.2026, Ra 2025/17/0057, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
17 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 29.4.2026, Ra 2023/17/0076, mwN).
18 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
19 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
20 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 8.6.2026, Ra 2023/17/0104, mwN).
21 Der Revisionswerber bringt für die Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, dass er sich bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte, sehr gute Deutschkenntnisse aufweise und ein Deutschzertifikat B1 nur knapp nicht geschafft habe, er über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfüge, ein enges Verhältnis zu seiner hier lebenden Ex-Ehegattin und deren minderjähriger Tochter (deren Vater der Revisionswerber nicht ist) habe, in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten habe, über eine Einstellungszusage verfüge und sich ehrenamtlich engagiert habe.
22 Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den langen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers (ausweislich der getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung seines insgesamt ca. sechsmonatigen Aufenthalts in Ägypten zwischen 2018 und 2020) zugrunde gelegt hat, wobei es jedoch auch von einem jedenfalls ab der Scheidung am 11. Dezember 2017 unsicheren Aufenthalt (im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) und einer ab diesem Zeitpunkt erheblich relativierten weiteren Integration ausgegangen ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, mwN; aus diesem Grund ist für den Revisionswerber auch mit dem Vorbringen nichts gewonnen, wonach ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts erst ab dem im Jahr 2021 angestoßenen Ausweisungsverfahren durch das BFA bewusst geworden sein soll). In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Verwaltungsgericht insgesamt erkennbar auch, dass der Revisionswerber selbst nach der Zurückweisung seiner Revision gegen seine Ausweisung mit hg. Beschluss vom 27. September 2023, Ro 2021/21/0016, weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist, hier zumindest einige Zeit weiterhin erwerbstätig war und erst nach dieser Entscheidung seine ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen sowie den Versuch zur Erlangung eines Deutschzertifikats B1 unternommen hat.
23 Auch die weiteren vom Revisionswerber in seiner Revision aufgezählten Abwägungsaspekte hat das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten gewichtet, dem jedoch vertretbar insbesondere gegenübergestellt, dass er seit 2018 mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet ist, welche mit den beiden gemeinsamen, im Juli 2019 bzw. im April 2021 geborenen Kindern im Herkunftsstaat lebt, und dass zu allen Familienangehörigen Kontakt besteht.
24 Insoweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit auch vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte ihn in der mündlichen Verhandlung weiter „zu entscheidungsrelevanten Tatsachen“ befragen müssen, wird dies in keiner Weise näher spezifiziert (zur erforderlichen Relevanzdarstellung in diesem Zusammenhang vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2022/17/0195). Im Übrigen war der Revisionswerber ausweislich des aktenkundigen Verhandlungsprotokolls bei der Verhandlung persönlich sowie in Begleitung seiner Rechtsvertretung anwesend und ist weder der Niederschrift selbst noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, dass Fragen nicht zugelassen worden wären oder die Niederschrift den Verhandlungsverlauf unrichtig oder unvollständig wiedergeben würde.
25 Es gelingt dem Revisionswerber sohin nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet ist.
26 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden