Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der D B, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2023, W212 2216735 1/14E, betreffend Annullierung eines Visums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, reiste am 21. November 2018 mit einem vom niederländischen Generalkonsulat in Istanbul erteilten Visum der Kategorie C (mit einer Rahmengültigkeit vom 16. November 2018 bis 16. November 2019) per Flugzeug direkt nach Österreich ein. Sie stellte am 7. Dezember 2018 im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“.
2 Mit Bescheid vom 2. Jänner 2019 annullierte die belangte Behörde das (niederländische) Visum der Revisionswerberin gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex. Es bestehe der dringende Verdacht, dass bereits bei Antragstellung (zur Erlangung des niederländischen Visums) der alleinige Zweck der Reise eine beabsichtigte Niederlassung bzw. ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich mit dem Aufenthaltszweck „Studentin/Künstlerin“ gewesen sei.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin eine mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbundene Beschwerde. In der Beschwerde wandte sie sich insbesondere gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach ihr Hauptreiseziel Österreich zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ und nicht die Niederlande zur Durchführung eines Kunstprojekts gewesen sei, sodass die belangte Behörde nicht von einer nach Art. 34 Abs. 1 Visakodex zur Annullierung des Visums führenden arglistigen Täuschung bei dessen Erteilung hätte ausgehen dürfen. Zum Beleg legte die Revisionswerberin insbesondere ein Schreiben ihres niederländischen Projektpartners samt detaillierten Unterlagen zu dem geplanten Kunstprojekt vor.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2019 wies die belangte Behörde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und ging begründend weiterhin von einer Täuschung durch die Revisionswerberin bei Erlangung ihres Visums aus.
5 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
6 Mit Erkenntnis vom 17. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
7 Über dagegen gerichtete Revision der Revisionswerberin hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 24. August 2022, Ra 2020/17/0099, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im zweiten Rechtsgang die Beschwerde der Revisionswerberin erneut ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Begründend ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin das Visum durch Täuschung erlangt habe, sodass dieses gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex zu Recht annulliert worden sei. Die durch die Revisionswerberin bereitgestellten Beweismittel einschließlich eines nach Vorlage der Beschwerde dem BVwG vorgelegten Schreibens eines Organwalters des Generalkonsulats der Niederlande vom 4. Oktober 2019, das von ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin in Kunstprojekten berichtet, eines weiteren durch die Niederlande ausgestellten Visums sowie der mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen wertete das BVwG zum Beweis dafür, dass das Visum vorrangig zur Durchführung des Kunstprojekts in den Niederlanden und nicht zur Stellung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich beantragt worden sei, als nicht hinreichend. Die Abstandnahme von der Durchführung der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG mit Verweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG zunächst damit, dass dieser weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden und der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt sei. Zudem habe das BVwG nach § 9 Abs. 5 FPG von der Durchführung der Verhandlung absehen dürfen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe, sich die Revisionswerberin nicht im Bundesgebiet aufhalte und ohne gültiges Visum nicht in dieses einreisen dürfe.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet, weil das BVwG, wie in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
11 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte Charta (GRC) entgegenstehen.
12 Dem Revisionsfall liegt die Annullierung eines Schengen Visums zugrunde. Es sind daher die Regelungen des als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar anzuwendenden Visakodex maßgeblich (vgl. erneut VwGH 24.8.2022, Ra 2020/17/0099).
13 Daher hat das BVwG in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt. Ausgehend davon hatte das BVwG auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen erstem Satz „jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Demnach bestand aber für das vorliegende fremdenpolizeiliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Einschränkungen der damit korrespondierenden Verhandlungspflicht ergeben sich im nationalen Recht einerseits aus § 24 VwGVG und andererseits aus § 9 Abs. 5 FPG (vgl. zum Ganzen VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN).
14 Die Revisionswerberin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG beantragt. Daher hätte das BVwG im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen dürfen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0171).
15 Die Revisionswerberin hat die Annahme der belangten Behörde einer Täuschung bei Erlangung des Visums bestritten und hat dazu mit der Beschwerde sowie im weiteren Beschwerdeverfahren eine Reihe von Belegen dem BVwG vorgelegt. Demnach konnte aber fallbezogen der Sachverhalt nicht gemäß § 9 Abs. 5 FPG „abschließend feststehen“, sodass das Bundesverwaltungsgericht nach dieser Bestimmung nicht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen durfte. Aus denselben Gründen konnten auch die Akten nicht erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Schon deshalb waren die Voraussetzungen dafür, nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht gegeben.
16 Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 11.11.2016, Ra 2016/08/0089, mwN).
17 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN).
Wien, am 5. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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