Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1991, vertreten durch Dr. Helmut Liebel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, Turm B/19. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017, I416 2169852-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 9. Jänner 2018