W212 2216735-1/14E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.03.2019, GZ: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Armin WINDHAGER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 02.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 01.11.2018 beim niederländischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C mit einer Rahmengültigkeit vom 16.11.2018 bis 16.11.2019 für einen 90-tägigen Aufenthalt zum Zweck „Kultur“.
Nachdem ihrem Antrag entsprochen wurde, reiste sie mit dem niederländischen Visum am 21.11.2018 per Flugzeug direkt nach Österreich ein und stellte sie am 07.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden „MA 35“) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“.
Diesem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:
- Antragsformular,
- Geburtsurkunde,
- Strafregisterauszug vom 14.11.2018,
- Studienbestätigung der Universität für angewandte Kunst für das Wintersemester 2018/2019 vom 28.09.2018,
- Meldebestätigung (gemeldet seit 04.12.2018),
- Reisepasskopien,
- IELTS-Test Report,
- eine finanzielle Unterstützungserklärung der Schwester der Beschwerdeführerin vom 23.10.2018,
- Diverse Kontoauszüge,
- Schreiben des Unternehmens Apollo vom 23.07.2018, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch während ihres Studiums in Österreich ihre freiberufliche Tätigkeit im Bereich Produzentenservice fortsetzen wird können,
Aufgrund des Verdachts einer Umgehung der Visa-Bestimmungen wurde die Landespolizeidirektion Wien (Im Folgenden „LPD Wien“) über den vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und zur Durchführung weiterer Erhebungen ersucht.
Ein VIS-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 14.02.2017 bis 14.07.2017, 18.08.2017 bis 13.02.2018 und 14.02.2018 bis 10.08.2018 jeweils im Besitz von französischen Visa der Kategorie C war. Den vorliegenden Reisepasskopien zufolge, erfolgte die Ein- und Ausreise in den Schengenraum jedoch fast immer über Österreich (23.06.2017 bis 02.07.2017, 25.12.2017 bis 01.01.2018, 26.02.2018 bis 07.03.2018 und 20.09.2018 bis 26.09.2018). Lediglich eine Ein- und Ausreise erfolgte in Frankreich (02.06.2018 bis 04.06.2018) und eine in Griechenland (30.08.2017 bis 05.09.2017).
Eine Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister ergab zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Studierende“ gestellt hatte, der von der zuständigen MA 35 am 30.07.2018 abgewiesen wurde.
2. Am 20.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin von Organen der Polizeiinspektion an ihrer Meldeadresse aufgesucht. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde ihr Reisepass inspiziert und ihr eine Ladung vor die Behörde zur Einvernahme ausgehändigt.
3. Am 27.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der LPD Wien einvernommen und zu ihrem niederländischen Visum befragt.
Dabei erklärte sie, eine Einladung der Organisation „Karma Nine“ (Ansprechperson: Herr XXXX , niederländischer Staatsbürger) für das Kunstprojekt „Soundingspaces“ erhalten und sich deswegen von 02.12.2018 bis 05.12.2018 in den Niederlanden aufgehalten zu haben. Darauf hingewiesen, sich am 04.12.2018 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet zu haben, wandelte sie den zuvor angegebenen Reisezeitraum auf 01.12.2018 bis 04.12.2018 ab. Belege für ihre Reise habe sie keine.
Sie habe ursprünglich beabsichtigt, ein Meeting am 16.11.2018 in Amsterdam zu besuchen, weshalb sie ein niederländisches Visum beantragt habe. Nachdem sie im Oktober erfahren habe, einen Aufenthaltstitel im Inland stellen zu können, habe sie jedoch ihre Pläne geändert und sich dazu entschlossen, zunächst nach Österreich zu reisen und die zur Beantragung des Aufenthaltstitels notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Sie beabsichtige in Österreich zu studieren, zumal sie seit März 2018 wisse, an der Universität für angewandte Kunst aufgenommen worden zu sein. Sie möchte weiterhin in die Niederlande reisen. Zuvor wolle sie aber ihre Arbeit für das WUK (Werkstätten und Kulturhaus) beenden, das ihr seit Ende November 2018 ein Atelier zum Arbeiten zur Verfügung gestellt habe.
Die Einvernahme wurde zur Vorlage weiterer Beweismittel unterbrochen und am 02.01.2019 fortgesetzt.
Dabei legte die Beschwerdeführerin eine Hotelstornierung vom 14.11.2018 vor und erklärte sie diesbezüglich, dass sie ihre Hotelbuchung in Amsterdam nur deshalb storniert habe, da kein günstiger Flug dorthin verfügbar gewesen sei; die Einreise sei daraufhin über Wien erfolgt. Grund der Visumantragstellung sei aber das genannte Kunstprojekt gewesen und möchte sie im Februar 2019 erneut in die Niederlande fahren, um sich mit allen Projektpartnern zu treffen.
Die Beschwerdeführerin brachte folgende Unterlagen in Vorlage:
- Einladung von „Karma Nine“,
- Konzept des „Versus Art Project - Soundingspaces“
- Hotelstornierung vom 14.11.2018,
- Schreiben eines türkischen Projektpartners vom 27.12.2018 und Schreiben von „Versus Art Project“ vom 29.12.2018, aus denen jeweils hervorgeht, dass das geplante Meeting in Amsterdam aufgrund von in Wien vorzunehmenden Erledigungen der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist und ein
- Schreiben des WUK vom 23.12.2018, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin eingeladen wurde, deren Gastatelier von 05.12.2018 bis 31.01.2019 zu nutzen;
4. Mit Bescheid vom 02.01.2019, zugestellt am 07.01.2019, wurde das Visum der Beschwerdeführerin gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex annulliert.
Unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars wurde begründend ausgeführt, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen werden hätten können und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.01.2019, durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und wie folgt vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin habe Ende Oktober 2018 bei der niederländischen Vertretungsbehörde in der Türkei ein Visum C zur Umsetzung eines Kunstprojekts („Versus Art Project – Soundingspaces“) beantragt. Da sie nach Erteilung des Visums am 06.11.2018 keinen für ihre finanziellen Verhältnisse leistbaren Flug finden habe können, sei das für das Kunstprojekt für Mitte November 2018 anberaumte Treffen auf Anfang Dezember 2018 verschoben und das hierfür gebuchte Hotelzimmer storniert worden. Mit einem kurzfristig verfügbaren, kostengünstigeren Flug sei die Beschwerdeführerin am 21.11.2018 nach Österreich eingereist und habe sie beabsichtigt, bis zu dem geplanten Treffen mit dem Projektpartner, einen Krankenversicherungsschutz für den Aufenthaltstitel als „Studierende“ zu organisieren. Der diesbezügliche Antrag sei schließlich am 07.12.2018 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich von 01.12.2018 bis 04.12.2018 in den Niederlanden befunden und sei zu dieser Zeit das geplante Treffen für das Kunstprojekt nachgeholt worden. Als Beweis hierfür bringe sie ein Schreiben von „ XXXX “ und dem Unterkunftgeber „ XXXX “ in Vorlage. Im November 2018 sei es der Beschwerdeführerin gelungen Kontakte in der Kunstszene zu knüpfen, weshalb ihr ab dem 05.12.2018 ein unentgeltliches Gastatelier vom WUK zur Verfügung gestellt worden sei. Im Rahmen einer Polizeikontrolle am 20.12.2018 sei ihr Reisepass sichergestellt und das gegenständliche Verfahren eingeleitet worden. Bei ihrer Befragung am 27.12.2018 sei der Beschwerdeführerin eine Erschleichung des niederländischen Visums vorgehalten worden, wobei (unprotokolliert) die Existenz des Kunstprojektes angezweifelt worden sei. Nach Vertagung am 02.01.2018 sei eine Bestätigung ihres türkischen Projektpartners sowie eine Bestätigung über die Stornierung einer Hotelbuchung vorgelegt worden. Beweise für das Meeting Anfang Dezember hätten zu dieser Zeit aufgrund der kurzen Frist nicht vorgelegt werden können. Im Annullierungsverfahren seien die niederländischen Behörden nicht kontaktiert worden und habe keine Auseinandersetzung mit dem behaupteten Kunstprojekt stattgefunden. Im bekämpften Bescheid sei die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gewürdigt worden und wurde darin bloß lapidar festgestellt, dass Zweck und Bedingungen ihres Aufenthaltes nicht bestanden hätten; Es liege ein Begründungsmangel vor. Die Annullierung des Visums sei nach „sehr oberflächlichem“ Ermittlungsverfahren erfolgt und sei der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit zum Beweis ihres Vorbringens gegeben worden. Eine angemessene Frist zur Vorlage weiterer Beweismittel sei nicht gewährt worden, obwohl es der Behörde bewusst sein hätte müssen, dass es aufgrund der Feiertage und der Urlaube rund um den Jahreswechsel nicht möglich sein werde, Bestätigungen der niederländischen Zeugen beizubringen. Der Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 Visakodex (ernsthafte Gründe, arglistige Täuschung) liege nicht vor und werde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts beantragt, mit welcher es der Fremdenpolizeibehörde untersagt werde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Beschwerde wurde folgendes Dokument beigelegt:
- Schreiben gezeichnet von „ XXXX “ vom 04.01.2019, aus dem zu entnehmen ist, dass das ursprünglich geplante Meeting aufgrund von Zeitmangel („due to busy period“) erst im Dezember nachgeholt worden sei
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Akt der MA 35 und durch die Erhebungen der LPD Wien zahlreiche Indizien dafür ergeben hätten, dass die niederländischen Behörden über den Grund der Visumantragstellung getäuscht worden seien und von Beginn an eine Niederlassung in Österreich mit Aufenthaltstitel nach Inlandsantragstellung geplant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Bedenken auch nicht im Rahmen ihrer Vernehmungen am 27.02.2018 und am 02.01.2019 ausräumen können und wurden von ihr auch keine Beweise vorgelegt, die den Verdacht der Visumerschleichung entkräften hätten können; dies obwohl nun auch die mit Beschwerde nachgereichten Unterlagen mitberücksichtigt worden seien. Der Reisepass der Beschwerdeführerin sei nie sichergestellt worden und die Behauptungen der „nicht protokollierten Vorhalte“ seien schlicht haltlose Vorwürfe. Auch sei die Entscheidung nicht mangelhaft begründet worden, da sich die Behörde dabei dem hierfür vorgesehenen Standardformular bedient habe und der Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei. Es werde nicht angezweifelt, dass das genannte Kunstprojekt tatsächlich existiere, doch bestünden ernsthafte Gründe zur Annahme, dass das eigentliche Hauptreiseziel der Beschwerdeführerin Österreich gewesen sei.
7. Am 25.03.2019 wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmungen des NAG eine Inlandsantragstellung ermöglichen würden, die von der Beschwerdeführerin gesetzeskonform genutzt worden sei. Allein der Umstand, dass ein anderer Staat ein Visum C – aus einem von der belangten Behörde nicht (mehr) bestrittenen Zweck – erteile und dieses sodann zur Antragstellung vor der NAG-Behörde in Österreich verwendet werde, lasse jedenfalls keinen Schluss auf eine „Täuschungsabsicht“ zu. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und müsse dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts entsprochen werden.
8. Am 01.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt ein.
9. Mit E-Mail vom 09.07.2020 wurde dem BVwG vom Verein „helping hands“ ein mit 04.10.2019 datiertes Schreiben der niederländischen Berufsvertretungsbehörde übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei dem Projekt „Making Connections Through Arts and Culture“ als Projektkoordinatorin mitgewirkt hat. Außerdem wurde eine Kopie eines neuerlich erteilten niederländischen Visums (gültig von 09.11.2019 bis 03.03.2019) übermittelt.
10. Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 17.07.2020, GZ W212 2216735-1/3E, wurde die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Entscheidung, Ra 2020/17/0099-10, vom 24.08.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, wurde am 06.11.2018 von der niederländischen Vertretungsbehörde in Istanbul ein Schengen-Visum der Kategorie C gültig vom 16.11.2018 bis 16.11.2019 für den Zweck „Kultur“ ausgestellt.
Am 21.11.2018 reiste sie unter Verwendung dieses Visums direkt nach Österreich ein, wo sie am 07.12.2018 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende stellte.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergab sich für die MA 35 der Verdacht einer Visumserschleichung, wovon die LPD Wien in Kenntnis gesetzt wurde.
Von der LPD Wien wurden daraufhin weitere Erhebungen zum vorliegenden Sachverhalt angestellt und wurde die Beschwerdeführerin am 27.12.2018 und am 02.01.2019 zu ihrem niederländischen Visum befragt.
Zumal die Bedenken der Behörden hinsichtlich einer Visumserschleichung während des gesamten Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, erfolgte am 02.01.2019 die Annullierung des Visums gemäß § 34 Abs. 1 Visakodex.
Das, die Beschwerde abweisende, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W212 2216735-1/3E vom 17.07.2020, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das von der Beschwerdeführerin beantragte niederländische Visum wurde durch arglistige Täuschung erlangt.
Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Gerichtsakt, dem Akt der MA 35, den von der LPD Wien angestellten Erhebungen, den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere ihren Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Wien am 27.12.2018 und am 02.01.2019, und den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Fall davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die niederländische Vertretungsbehörde arglistig täuschte, indem sie den wahren Grund der Beantragung ihres Visums, nämlich die Inlandsantragstellung eines Aufenthaltstitels für Studierende, verschwieg (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. d FPG obliegt den Landespolizeidirektionen die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden.
§ 9 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
„Beschwerden
[…]
§ 9 (4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
§ 9 (5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“
§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten gemäß § 11b Abs. 1 FPG sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[…]
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
2.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
[…]
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
[…]
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
[…]
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
[…]
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[…]“
Artikel 34 des Visakodex lautet:
"Annullierung und Aufhebung eines Visums
(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben."
3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
3.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das von den Niederlanden ausgestellte Visum gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex annulliert und der Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Annullierung des Visums samt Begründung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Standardformulars mitgeteilt.
Sofern diesbezüglich moniert wurde, dass die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, so ist dem zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 34 Visakodex regelt die Annullierung eines Visums. In Abs. 1 werden die Gründe geregelt, der Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Annullierung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden. Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient.
Der angefochtene Bescheid leidet sohin - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Durch das Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Textfelder des Standardformulars brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Visumsverweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii Visakodex (Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet), als gegeben erachtet.
Wie im Folgenden ausgeführt wird, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erkannt hat und demnach davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren (Art. 34 Abs. 1 Visakodex).
Die Behörde hat unter Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und im Akt nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass gegenständlich die zur Annullierung eines Visums führende Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt vorgelegen ist und insbesondere ernsthafte Gründe zur Annahme bestanden haben, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.
Die Visumantragstellung beim niederländischen Generalkonsulat in Istanbul erfolgte am 01.11.2018, zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin bereits von einer möglichen Inlandsantragstellung bei der MA 35 in Kenntnis war. So sagte sie während ihrer Einvernahme am 27.12.2018 selbst aus, bereits im Oktober 2018 über diese Möglichkeit informiert worden zu sein. Ebenfalls gab sie an, zuerst nach Österreich gekommen zu sein, um „diverse Sachen für die Ausstellung des Aufenthaltstitels“ zu klären.
Dass das – als Grund für die niederländische Visumantragstellung genannte - für Mitte November geplante Treffen in Amsterdam wegen eines unleistbaren Fluges kurzfristig hätte abgesagt werden müssen, konnte nicht belegt werden. Außerdem geht aus dem vorgelegten Schreiben ihres türkischen Projektpartners, dem von „Versus Art Project“ und jenem von „ XXXX “, im Widerspruch dazu hervor, dass das Meeting nur deshalb verschoben worden sei, weil die Beschwerdeführerin noch einige Erledigungen in Wien zu besorgen gehabt habe und aufgrund von Zeitmangel („due to busy period“). Die vorgelegte Hotelstornierung allein konnte jedenfalls nicht ein ab 16.11.2018 geplantes Treffen beweisen und war es vielmehr auffällig, dass die Stornierung nur wenige Tage nach Erteilung des niederländischen Visums erfolgte.
Dass die Einreise nach Österreich keine kurzfristige Planänderung darstellte, sondern von langer Hand vorbereitet wurde, ergab sich für die belangte Behörde aber insbesondere daraus, dass mehrere dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegten Unterlagen, im Konkreten die Studienzulassung (28.9.2018), die Unterstützungserklärung ihrer Schwester (23.10.2018) und das Schreiben des Unternehmens Apollo (23.07.2018), jeweils auf einen Zeitpunkt vor Visumantragstellung bei der niederländischen Vertretungsbehörde datieren.
Dass diese Unterlagen bereits für die zuvor erfolgte Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende angefertigt worden wären, kann ausgeschlossen werden, da dieser Antrag bereits mit 30.07.2018 abgewiesen wurde.
Besonders auffallend sind diesbezüglich auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der LPD, wo sie erklärte, dass sie ein Meeting in den Niederlanden besuchen wollte, sich ihre Pläne aber geändert hätten, weil sie erfahren habe, dass sie in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen könne.
Auch konnte der von der Beschwerdeführerin vermeintlich mit Anfang Dezember nachgeholte Aufenthalt in den Niederlanden vom 01.12.2018 bis 04.12.2018 in keinster Weise bewiesen werden und war es vielmehr auffällig, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben abwandelte, nachdem sie zuvor darauf hingewiesen wurde, dass diese im Widerspruch zu der vorliegenden ZMR-Abfrage stehen würden.
Das in der Beschwerde angeführte Schreiben des angeblichen Unterkunftgebers „ XXXX “ befindet sich überdies nicht im Akt und spricht das vorgelegte Schreiben von „ XXXX “, lediglich von einem Treffen im Dezember ohne nähere Datumsangaben. Dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Niederlanden aufgehalten hat, konnte folglich auch anhand der mit Beschwerde nachgereichten „Beweismittel“ nicht hinreichend belegt werden. Zumal diese Unterlagen von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung auch mitberücksichtigt wurden, ist das Vorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund der Feiertags- und der Urlaubsproblematik über den Jahreswechsel zuvor nicht möglich gewesen sei, diese Beweismittel herbeizuschaffen, vernachlässigbar.
Auch war es für die belangte Behörde verdächtig, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 2017 fast ausschließlich über Österreich ein- und ausreiste, obwohl sie nie über ein österreichisches, sondern nur über französische und das nunmehr bedenkliche niederländische Visum verfügte, weshalb sie annahm, dass das Hauptreiseziel der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit jeweils Österreich und nicht etwa Frankreich gewesen war.
Das am 10.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schreiben, wonach die Beschwerdeführerin Projektkoordinatorin bei dem Projekt „Making Connections Through Arts and Culture“ sei und ihr ein weiteres niederländisches Visum ausgestellt wurde (gültig von 09.11.2019 bis 03.03.2020), sind nicht geeignet zu beweisen, die oben angeführten Bedenken zum gegenständlichen Visum auszuräumen. Insbesondere bilden diese keinen Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausstellung des hier gegenständlichen niederländischen Visums keine Täuschungsabsicht hatte.
Zwar ist es – wie auch im Vorlageantrag vom 25.03.2019 vorgebracht – richtig, dass allein aus dem Umstand, ein von einem anderen Staat ausgestelltes Visum für eine spätere Inlandsantragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verwenden, nicht zwanglos auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden kann, in einer Gesamtschau ergaben sich aber zahlreiche Indizien dafür, dass das geplante Kunstprojekt - ohne dessen Existenz in Abrede zu stellen - nur als Vorwand für die spätere Inlandsantragstellung in Österreich diente, die bereits lange Zeit im Voraus vorbereitet worden war. Der belangten Behörde war demnach nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der eigentliche Zweck für die niederländische Visumantragstellung die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Studierende in Österreich darstellte.
Dafür, dass die LPD Wien während ihrer fremdenpolizeilichen Kontrolle unsachlich vorgegangen wäre oder etwa während der niederschriftlichen Einvernahme gemachte Angaben unprotokolliert ließ, finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte und ist in Bezug auf letzteres Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Niederschriften vom 27.12.2018 und 02.01.2018 jeweils unterschrieben hat, ohne diese zu rügen.
Aus dem im Akt befindlichen Ausdruck des zentralen Visa-Informationssystems, auf das alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugriff haben, ist überdies ersichtlich, dass am 06.02.2019 der die Beschwerdeführerin betreffende Datensatz um die Annullierung mit diesbezüglichem Entscheidungsdatum 02.01.2019 samt kurzer Begründung seitens der österreichischen Behörde ergänzt wurde, womit Art. 34 Abs. 1 des Visakodex jedenfalls als erfüllt zu betrachten ist und die mit Beschwerde vom 22.01.2019 vorgebrachte Rüge, die niederländische Behörde wäre von der Annullierung des Visums nicht informiert worden, ins Leere geht.
Die Voraussetzungen für die Annullierung eines Visums im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Visakodex waren somit gegeben, sodass die Behörde das Visum unter Wahrung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) zu Recht annulliert hat.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass die LPD Wien ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor der LPD Wien dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde und dem am 09.07.2020 übermittelten Schreiben wird kein darüberhinausgehender, relevanter Sachverhalt substantiiert behauptet.
Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde und dem übermittelten Schreiben vom 09.07.2020 kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen auf. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Da wie oben ausgeführt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, konnte auch gemäß § 9 Abs. 5 FPG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf und ist als türkische Staatsbürgerin ohne gültiges Visum nicht zur Einreise berechtigt.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der einstweiligen Anordnung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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