(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.
Rückverweise
Gesetz keine Vollzugsklausel und auch keine ihr gleichzuwertende Bestimmung, dann ist allerdings auf den gesamten Gesetzesinhalt zurückzugreifen und darnach festzustellen, welche BM zur Gegenzeichnung gemäß Art. 47 B-VG verpflichtet sind. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Festlegung der Zuständigkeit i. S. des Art. 47 Abs. 3 B-VG durch die Vollzugsklausel. Die…
…mwN - Korinek, Art47 B-VG Rz 4, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht). Diese Funktion, Gesetze (im formellen Sinne) zu erlassen, ist somit speziellen Staatsorganen vorbehalten (vgl. Schick, Art24 B-VG Rz 6, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht). Organen der Vollziehung dürfte die Erlassung auch sonstiger generell-abstrakter Normen, somit von Gesetzen im materiellen Sinne, lediglich…
…des Geschäftsordnungsgesetzes entsprechend zustande gekommen ist.' Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundespräsident anhand der Aktenlage geprüft hat, ob ein im Sinne des Artikel 47 B-VG relevanter Verfahrensfehler bei der Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2003 unterlaufen ist. Wenngleich Adamovich in der erwähnten Stellungnahme unter Punkt 6 darauf hinweist, dass die Beurkundung durch…
…bestehendes Verfassungsrecht, zeigt keine Rechtswidrigkeit des (Abstimmungs )Verfahrens auf; sie trifft zudem nicht zu, weil diese Vorschrift eine lex specialis zu Art50 Abs1 bis 3 B-VG ist (vgl. 1546 BlgNR 18. GP, 4 f.). 2.2.3.4. Zum Einwand, es liege kein abgeschlossenes parlamentarisches Verfahren gemäß Art42 B-VG vor, genügt es, den Anfechtungswerber auf…
…der Modifikation eines parlamentarisch genehmigten bzw. zu genehmigenden Staatsvertrages ebenfalls der parlamentarischen Genehmigung zu unterwerfen. Dies impliziert die Subsumtion solcher Akte unter den Staatsvertragsbegriff des B-VG' (vgl. Öhlinger, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu Art50 B-VG, Rz 14). lm Hinblick auf die Gleichstellung der gesetzeskoordinierten Staatsverträge mit den formellen Bundesgesetzen gehe…
…zustande gekommen ist.' Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundespräsident anhand der Aktenlage auch geprüft hat, ob im Bundesrat ein im Sinne des Artikel 47 B-VG relevanter Verfahrensfehler bei der Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2003 unterlaufen ist. Wenngleich Dr. Adamovich in der erwähnten Stellungnahme unter Punkt 6 darauf hinweist, dass die Beurkundung…
für staatliche Beihilfen zu erfüllen ist. Aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung lässt sich ableiten, dass etwa der Nationalrat daran gehindert wäre, einen Gesetzesbeschluss gemäß Art42 B-VG betreffend eine (noch) nicht notifizierte oder genehmigte Beihilfe zu fassen, oder etwa der Bundesrat verpflichtet wäre, gegen einen solchen Gesetzesbeschluss gemäß Art42 Abs3 B-VG…
geübt wurde, der Erkennbarkeit des Rechts äußerst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch das GOG NR bildet einen Maßstab der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG obliegenden Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin. Zu Folge Art47 Abs1 B-VG ist dem Bundespräsidenten insbesondere auch die Beurteilung der Frage auferlegt, ob…
…Beschlussfassung Abstand zu nehmen. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass das bundesstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung und die damit zwingend verbundene Verfassungsautonomie der Länder (vgl. Art99 B-VG) ihre Grenze im Kernbereich des repräsentativ-demokratischen Baugesetzes finden, das nur im Verfahren gemäß Art44 Abs3 B-VG geändert werden kann (s. VfSlg. 2455/1952…
…Text der Kundmachung generelle Anordnungen, die dann, wenn sie von einem Verwaltungsorgan erlassen werden, als Verordnung zu qualifizieren wären. Der Bundeskanzler ist nun ein Verwaltungsorgan (vgl. Art19 B-VG), sodass seine generellen Anordnungen daher Verordnungen sind. Auch der Verfassungsgerichtshof ist im Falle von Druckfehlerberichtigungen davon ausgegangen, dass es sich hiebei um Verordnungen handelt, vgl…
…oder auch verpflichtet ist, mit der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses gemäß Art49 B-VG so lange zuzuwarten, bis das Verfahren gemäß Art88 EG positiv abgeschlossen ist [vgl. Thienel, Art48, 49 B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 19 (1999), zur Stillhaltefrist der RL 98/34/EG, Abl 1998 L 204/37, betreffend ein Informationsverfahren auf dem…
…Angesichts all dessen erscheint es ausgeschlossen, dass Verstöße gegen die dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes schlechterdings der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG entzogen wären (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht (1972) 746; s. dazu auch Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung (1999), 259 FN *)). Freilich wird dabei zwischen jenen Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes, deren Verletzung…