Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juli 2023, LVwG 400728/2/Zo/HUE, betreffend eine Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: E N), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis vom 24. April 2023 erkannte der revisionswerbende Bürgermeister den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 55 € (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 10 € zu den Kosten des Strafverfahrens.
2 Der Mitbeteiligte habe am 21. September 2022 von 10:37 bis 10:49 Uhr in Linz an einer näher angeführten Stelle ein näher genanntes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs sei ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung angebracht gewesen, wobei die Vorderseite dieses Ausweises insbesondere die Befristung nicht zur Gänze sichtbar gewesen sei. Im Rahmen des Strafverfahrens habe der Mitbeteiligte angegeben, dass der Parkausweis bereits am 22. Juli 2022 abgelaufen sei, aber erneut bewilligt werden würde. Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Bürgermeister, dass bereits zwei einschlägige „verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz“ vorlägen.
3 In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass das Datum der Befristung auf dem Parkausweis nicht lesbar gewesen sei, aber daneben habe sich ein Schreiben der zuständigen „Sozialbehörde“, aus dem hervorgehe, dass die Verlängerung des Parkausweises bereits genehmigt sei, befunden. Zudem habe er nachweislich einen „Krankentransport“ gehabt.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Straferkenntnis des Bürgermeisters auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
5 Das Landesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe am 21. September 2022 von 10:37 bis 10:49 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug an einer näher genannten Stelle innerhalb der verordneten Kurzparkzone abgestellt und keinen Parkschein gelöst. Hinter der Windschutzscheibe habe sich ein befristet gültiger Parkausweis für Behinderte befunden, dessen Ende der Befristung mit 21. Juli 2022 hinter einem Tönungsstreifen des PKW nicht lesbar gewesen sei. Direkt daneben sei sicht und lesbar ein mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ betiteltes Schreiben des Sozialministeriums vom 7. September 2022 gelegen, in welchem dem Mitbeteiligten mitgeteilt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vorlägen. Dem Mitbeteiligten sei in weiterer Folge wieder ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt worden.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, mit der Anbringung des nicht mehr gültigen (abgelaufenen) Parkausweises für Behinderte sei der gemäß § 4 lit. d der Linzer Parkgebührenverordnung erforderliche Nachweis für eine Parkgebührenbefreiung nicht erbracht worden, weshalb der Mitbeteiligte das vorgeworfene Delikt objektiv zu verantworten habe. Der Mitbeteiligte habe aber auch gewusst, dass ihm ein neuer Parkausweis für Behinderte ausgestellt werden würde.
7 Der Mitbeteiligte habe gewusst, dass die Gültigkeit seines Parkausweises für Behinderte zur Tatzeit bereits abgelaufen gewesen sei. Dennoch habe er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkgebühr zu bezahlen. Er habe also vorsätzlich gehandelt. Sollte der Mitbeteiligte diesbezüglich einem (von ihm ohnedies nicht behaupteten) Rechtsirrtum unterlegen sein, sei ihm dieser vorzuwerfen, weil er sich als Führerscheinbesitzer und Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO über die Rechtslage hätte informieren müssen. Es sei ihm also vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.
8Im vorliegenden Fall seien aber die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erfüllt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes liege im Wesentlichen in der Sicherstellung der Einnahmen der Parkräumbewirtschaftung, die im Hinblick auf die Mindestparkgebühr und der wegen der maximal zulässigen Parkdauer begrenzten maximalen Parkgebühr von wenigen Euro nur als minimal gewertet werden könne. Auch das Rechtsgut sei nicht so bedeutend, dass deshalb die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen wäre. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch den Mitbeteiligten sei ebenfalls nur gering. Hätte er den Antrag auf Verlängerung seines Parkausweises für Behinderte früher gestellt oder die zuständige Behörde schneller entschieden, wäre es gar nicht zu dieser Übertretung gekommen. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die zuständige Behörde dem Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs bereits mitgeteilt habe, dass ein derartiger Ausweis wieder ausgestellt werde.
9 Im konkreten Fall habe der Mitbeteiligte die materiellen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Parkgebühr erfüllt und habe diese beim Abstellen seines Fahrzeuges durch den abgelaufenen Parkausweis und die Information des Bundessozialamtes, dass ihm wiederum ein Parkausweis ausgestellt werde, auch nachgewiesen, allerdings nicht in der vorgesehenen Form eines auch zeitlich gültigen Parkausweises. Sein Verhalten bleibe damit hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt des ihm vorgeworfenen Deliktes nämlich der Verkürzung der Parkgebühr weit zurück und die besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigten jedenfalls den Schluss, dass den Mitbeteiligten nur ein geringes Verschulden treffe.
10Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bürgermeister erhobene außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung weiche von der - näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung und Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab.
11 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der unvertretene Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er lediglich auf die angefochtene Entscheidung verwies.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
14Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. gemäß § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074, mwN).
15 Das Landesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung getroffen, der Mitbeteiligte habe vorsätzlich gehandelt, weil er gewusst habe, dass die Befristung seines Parkausweises im Tatzeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Sein Verschulden sei allerdings nur als gering anzusehen, weil er die materiellen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Parkgebühr erfüllt habe.
16 Entgegen dieser Sichtweise ist im vorliegenden Fall allerdings nicht von einem geringen Verschulden des Mitbeteiligten auszugehen.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem typisierten Unrechtsund Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde (vgl. etwa VwGH 11.11.2024, Ra 2021/17/0112, mwN).
18Nach der bereits zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) ergangenen Rechtsprechung (zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Einstellungstatbestand des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG siehe etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN) kann bei vorsätzlichem Verhalten grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden (vgl. etwa VwGH 25.3.1992, 91/03/0022; 21.5.2001, 2000/17/0134; 24.4.2003, 2000/09/0033; 9.10.2006, 2005/09/0099; 26.2.2009, 2009/09/0031; 10.4.2013, 2011/08/0218; siehe aber auch VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007, bereits zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG). Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).
19 Dass derartige besondere Umstände im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. In dem Umstand, dass dem Mitbeteiligten in der Vergangenheit ein befristeter Parkausweis ausgestellt worden war und wie behauptet wird auch im Zeitpunkt der Tatbegehung die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines derartigen Parkausweises vorgelegen wären, liegt unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatseite keine solche Besonderheit des Falles, dass von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der übertretenen Norm typisierten Unrechts und Schuldgehalt gesprochen werden könnte (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 15.9.1997, 97/10/0154).
20 Im Übrigen kann entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind durch bevorzugte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raumnicht als gering angesehen werden (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
21Da das Landesverwaltungsgericht somit zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bejaht hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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