Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. April 2024, LVwG-400722/9/KPe/Hue, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: G M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem-ebenso den Mitbeteiligten betreffenden-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2026, Ra 2023/16/0108, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
2 Soweit das Landesverwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung darüber hinaus die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG als erfüllt ansieht, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Fällen wie dem vorliegenden-im Wesentlichen die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind, durch bevorzugte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum-nicht als gering anzusehen ist (vgl. VwGH 19. März 2026, Ra 2023/16/0112, mwN). Da die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände-geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und geringes Verschulden des Beschuldigten-kumulativ vorliegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074, mwN), scheidet somit eine Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall von vornherein aus.
3 Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 8. Juni 2026
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