Ziel der Norm über die Bewilligung der Benützung unverbauter Marktflächen durch Marktparteien für die Dauer einer Zuweisung zum Zwecke des Aufstellens von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten) gemäß § 20 Z 2 Wr MO 2018 ist vor allem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu gewährleisten. Insofern ist die Bedeutung der durch § 20 iVm § 40 Wr MO 2018 und § 368 GewO 1994 strafrechtlich geschützten Rechtsgüter jedenfalls nicht gering. Auch der Strafrahmen nach § 368 GewO 1994, und zwar eine Geldstrafe bis zu € 1.090,--, spricht gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.