Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, Rn. 13, mwN, wonach die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet) und nicht im Verhältnis zu dem im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Schutz eines anderen Rechtsgutes. Vielmehr betrifft das Abwägen des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Verhältnis zum Schutz eines anderen höherwertigen Rechtsgutes den Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision und würde im Fall dessen Bejahung bereits die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens ausschließen.
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