Das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens ist insbesondere dann auszuschließen, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte (vgl. E 18. November 2014, Ra 2014/05/0008).
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