Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Mag. T L gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Oktober 2023, LVwG-AV-2181/001-2023, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und wird als Beamter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung in der Abteilung Anlagenrecht verwendet.
2 Mit den für das vorliegende Verfahren relevanten Spruchpunkten 1. bis 7. des Bescheides vom 1. Juni 2023 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Revisionswerbers vom 5. Dezember 2022, ergänzt mit Schreiben vom 23. März 2023, zurück. Mit den hier maßgeblichen Anträgen begehrte der Revisionswerber, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass 1. die Einschränkung der Mittagspause auf eine Stunde, 2. die Weisung, die Mittagspause bis spätestens 14:30 Uhr zu beenden, 3. die Umleitung der E-Mails von seiner E-Mail-Adresse an die E-Mail-Adresse der Gruppenkanzlei, 4. die angeordnete und eingerichtete Unmöglichkeit, E-Mails von seiner E-Mail-Adresse zu versenden, 5. die Zuweisung der Rolle „Amtswart in Ausbildung“ ebenso wie die Zuweisung der Rolle „Assistenz des Abteilungsleiters“ an ihn, 6. seine Verwendung als wissenschaftlicher Assistent, sowie 7. das Verbot der Leistung unbezahlter Überstunden unzulässig und rechtswidrig seien und die Befolgung der Weisungen nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
3 Die gegen die Spruchpunkte 1. bis 7. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht betreffend die Spruchpunkte 1. und 7. des angefochtenen Bescheides aus, die belangte Behörde habe sich auf das gesetzlich gedeckte Recht zur Regelung der Dienstzeit sowie auf die Fürsorgepflicht gestützt, woraus sich ergebe, dass diese Weisungen frei von Willkür und somit befolgungspflichtig gewesen seien. Subjektive Rechte des Revisionswerbers seien nicht verletzt worden. Betreffend die von Spruchpunkt 2. umfasste mündliche Weisung habe der Revisionswerber nie behauptet, eine schriftliche Weisung verlangt zu haben bzw dass ihm ein derartiges Verhalten unzumutbar gewesen wäre. Die Entscheidung zu den Spruchpunkten 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides begründete das Verwaltungsgericht damit, der Revisionswerber sei nicht Adressat dieser Weisungen gewesen. Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides legte das Verwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe im Verfahren nicht behauptet, dass seine Stellenbeschreibung selbst-über deren vermeintlich unkorrekte Abbildung im „LAKIS“ hinaus-Aufgaben enthalten habe, die in seinem Dienstzweig keine gesetzliche Deckung fänden. Die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts hätte leisten können.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; auch habe die Senatszusammensetzung des Verwaltungsgerichts Art. 6 EMRK widersprochen. Zudem sei die Rechtsfrage zu klären, ob das Verwaltungsgericht aufgrund eines unvollständig vorgelegten Aktes entscheiden dürfe. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei auch „die Umdeutung von auf den Sachverhalt Mobbing, Datenschutzverletzung und § 56 AVG gestützten Feststellungsantrag auf den Sachverhalt Weisung“ sowie die Frage, ob Mobbing nur durch Weisungen erfolgen könne. Schließlich werde die Zulässigkeit der Revision mit der „Abänderung der auf Zurückweisung lautenden Behördenentscheidung auf Abweisung“ begründet.
10 § 28 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ Inhalt der Revision
§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
3. den Sachverhalt,
4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
(2) ...
(3) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
...“
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht aufgezeigt, wenn die gesonderte Zulässigkeitsbegründung Rechtsfragen anspricht, auf die in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, Rn 22, mwN; s. auch etwa VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0011, Rn 11; 25.5.2021, Ra 2021/20/0081, Rn 6, jeweils mwN).
12 Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulässigkeitsgrund versagt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann, wenn dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird (vgl VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030, Rn 20, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem aus, dass auf vermeintliche Verfahrensfehler, auf die-über das Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision hinaus-ausschließlich im Rahmen der Revisionsgründe Bezug genommen wird, nicht weiter einzugehen ist (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, Rn 14, mwN).
14 Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber ein sich über insgesamt zehn Seiten erstreckendes Zulässigkeitsvorbringen zu den oben angeführten Fragen. Die in zwei knappen Absätzen dargelegten Revisionsgründe hingegen beziehen sich auf keine der im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Rechtsfragen und erschöpfen sich zum einen in dem zwei Sätze umfassenden Verweis auf den in der Revision dargestellten Sachverhalt sowie der Schlussfolgerung, es gebe für das Mobbing kein anderes „gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren“. Zum anderen verweist der Revisionswerber pauschal und ohne jeglichen Fallbezug in einem Satz darauf, dass das angefochtene Erkenntnis keine Trennung von Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen aufweise. Dieser vorgebrachte Begründungsmangel findet sich ebenfalls nicht unter den für die Zulässigkeit der Revision angeführten Gründen.
15 Auf die im hier zu beurteilenden Revisionsschriftsatz gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert als Zulässigkeitsgründe genannten Rechtsfragen kommt der Revisionswerber in seinen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG ausgeführten Revisionsgründen nicht zurück, womit er gegen die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten, oben dargelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision verstoßen hat.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln eine Relevanzdarstellung bereits in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu erfolgen hat (vgl etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2025/12/0064, mwN). Soweit in der Zulässigkeitsbegründung Verfahrensmängel (über die Frage der Verhandlungspflicht hinaus) geltend gemacht werden, wird auch wegen der fehlenden Relevanzdarstellung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden