Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des D A, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das am 18. Juni 2025 mündlich verkündete und am 18. August 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L519 2309863 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 6. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit Diskriminierungen aufgrund seines Glaubens sowie damit begründete, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Wahlen im Mai 2023, im Zuge derer er damit betraut gewesen sei, die Wahlurnen zu schützen, bedroht worden sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. November 2025, E 2858/2025 12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zunächst pauschal gegen die Verletzung der Verhandlungspflicht und verweist dabei auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Bestimmungen des Unionsrechts. Damit gelingt ihm schon deshalb nicht, ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung aufzuzeigen, weil sich diese auf das gänzliche Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bezieht. Das BVwG führte jedoch eine mündliche Verhandlung durch, welche in Abwesenheit des Revisionswerbers stattfand. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer Partei wird vom Revisionswerber nicht vorgebracht.
10 Überdies macht der Revisionswerber geltend, die entscheidende Richterin sei befangen gewesen, und begründet dies einerseits damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal die Befangenheit der Richterin bejaht habe und in einem Zeitungsartikel über ihr „abweichendes Verhalten“ berichtet worden sei. Andererseits werden diverse Verfahrensmängel sowie eine unvertretbare Beweiswürdigung ins Treffen geführt, welche die Befangenheit begründen würden.
11 Auf dieses Vorbringen war aber schon deshalb nicht einzugehen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. etwa VwGH 7.7.2025, Ra 2024/20/0713 bis 0715, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
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