Nach seinem klaren Wortlaut stellt § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 lediglich auf die (objektiv richtige) Feststellung einer mangelnden Eignung für Auslandseinsätze, nicht aber darauf ab, ob die Eignung erst nach Annahme der freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft weggefallen ist.
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