JudikaturVwGH

Ro 2023/12/0072 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2023

Bei jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, sind ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen (EuGH 20.4.2023, C-650/21; VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 und Ra 2020/12/0077).

Rückverweise