Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und die Hofrätinnen Mag. I. Zehetner, Dr. Holzinger und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Bundesministerin für Justiz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2022, W244 2240510-1/6E, betreffend Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG (mitbeteiligte Partei: A B in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Antrag vom 25. Jänner 2021 begehrte der Mitbeteiligte die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die von ihm nachgewiesenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten. Er führte dazu begründend aus, er sei mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Jänner 2021 von der Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 302 StGB verständigt worden, und legte eine Honorarnote seines Rechtsanwaltes für die Vertretung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in der Höhe von insgesamt € 6.216,80 vor. Darin enthalten war ein Erfolgszuschlag von 50% in der Höhe von € 1.722,90.
3 Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15. Februar 2021 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von € 4.493,90 gewährt. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 1.722,90 wurde abgewiesen, da Erfolgshonorare keine durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Kosten darstellten. Ein Erfolgshonorar knüpfe nicht direkt an den erbrachten Leistungen an, wie zum Beispiel eine Abrechnung anhand des erbrachten Zeitaufwandes, des Rechtsanwaltstarifgesetzes bzw. der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK). Zu bedenken in diesem Zusammenhang sei, dass die Einstellung des Verfahrens nur eine Folge zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Auch wenn ein Erfolgshonorar der freien Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten obliege, sei vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seinem Klienten. Unabhängig der Vereinbarung eines Erfolgshonorars habe der Rechtanwalt sohin die zweckentsprechende Rechtsverteidigung auszuüben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von € 6.216,80 gewährt wurde.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte mit näherer Begründung aus, die Heranziehung der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) durch den Rechtsanwalt des Mitbeteiligten zur Erstellung der Kostennote sei dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Gemäß § 12 AHK könne in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages berechnet werden, wobei gegenständlich einer der in dieser Bestimmung genannten Fälle vorliege, weil das gegen den Mitbeteiligten geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 302 StGB eingestellt worden sei. Die Höhe des Erfolgszuschlages von 50% sei als angemessen anzusehen.
6 Ein angemessenes Honorar sei als Grundlage der nach § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Kosten heranzuziehen, weshalb der Erfolgszuschlag nach § 12 AHK dazu führe, dass dieser im vorliegenden Fall, in dem die Rechtsverteidigung auch von der belangten Behörde dem Grunde nach als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erachtet worden sei, Teil der im Rahmen von § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Kosten sei.
7 Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstelle und sohin den im Rahmen der Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Verteidigungskosten entspreche.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche ordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu, in der Sache selbst zu entscheiden.
9 Insbesondere wird darin ausgeführt, das Erfolgshonorar stelle einen zusätzlichen Bonus dar, den der Verteidiger in Ermangelung einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnen könne, wobei die konkrete Höhe in seiner Entscheidungssphäre bleibe. Damit werde eine einzige Leistung doppelt abgegolten, was jedenfalls keine notwendigen Kosten darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das Bundesverwaltungsgericht, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte erwogen:
10 Die Revision erweist sich zu der Rechtsfrage, ob der Erfolgszuschlag nach § 12 AHK zu den im Rahmen von § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Kosten zählt, als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
11 § 23 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet auszugsweise:
„ Vorschuß und Geldaushilfe
§ 23. ...
...
(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn
...
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Beamte freigesprochen
worden ist.“
12 Diese Regelung geht auf die Dienstrechts Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, zurück. In den Gesetzesmaterialien dazu heißt es (vgl. AB 1079 BlgNR 21. GP 12):
„Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.“
13 Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden.
14 Im vorliegenden Fall errechnete der Rechtsanwalt des Mitbeteiligten sein Honorar auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK). Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden AHK kommt als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Nach § 12 AHK kann in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird (vgl. dazu das zur „Sondervergütung“ gemäß § 16 Abs. 4 RAO ergangene hg. Erkenntnis VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN, dessen sonstige Aussagen auf die Frage des Umfangs der Aushilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 GehG allerdings nicht übertragbar sind).
15 Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten im Sinne des § 23 Abs. 4 GehG sind jedenfalls angemessene Vertretungskosten. Ein Honorar, das den AHK entspricht, ist in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehört auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a, mwN, zur Angemessenheit eines Vertreterhonorars im Rahmen der Schadenminderungspflicht), der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zusteht.
16 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. September 2024
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