Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2023, Zl. W141 2267909-1/3E, betreffend eine Angelegenheit des Arbeitsruhegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1 Im behördlichen Verfahren hatte die revisionswerbende Partei geltend gemacht, näher genannte technische Prozesse in ihrem Betrieb erforderten einen vollkontinuierlichen Produktionsfortgang; sie rechtfertigten deshalb Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe nach § 12 Arbeitsruhegesetz (ARG) und damit eine entsprechende Ergänzung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO), die jedoch entgegen dem näher konkretisierten Antrag der revisionswerbenden Partei unterblieben sei.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Partei vom 28. November 2022, mit der sie u.a. beantragt hatte, das BVwG möge „über [ihren] Feststellungsantrag betreffend das Bestehen [ihres] Rechts auf die Ergänzung der [Arbeitsruhegesetz-Verordnung] entsprechend [ihrem] am 12.05.2021 abgeänderten Antrag entscheiden“, als unzulässig zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. nur etwa VwGH 24.3.2017, Ra 2015/11/0017, oder VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, je mwN).
5 Eine solche Situation liegt im Revisionsfall vor:
6 Dem Anliegen der revisionswerbenden Partei vollinhaltlich Rechnung tragend, wurde die Arbeitsruhegesetz-Verordnung mit BGBl. II Nr. 220/2025 durch Anfügung der Z 58 in Abschnitt IX geändert.
7 Dass dessen ungeachtet etwa aufgrund besonderer Umstände dennoch weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision bestünde, hat die revisionswerbende Partei, mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2026 zur Stellungnahme eingeladen, nicht geltend gemacht.
8 Die Revision war deshalb in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 In einem derartigen Fall ist die Kostenentscheidung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/22/0007, mwN).
10 Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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