Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des Univ. Doz. DI DDr. G P, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Jänner 2023, Zl. VGW-162/017/3611/2022-27, betreffend Kammerumlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2021 betreffend eine ausgehend von einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 339.196,50 mit € 5.519,84 festgesetzte Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 und mit € 1.623,48 zuzüglich € 61,--festgesetzte Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 samt Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 Im Revisionsfall liegen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
8 Die demnach ausschließlich maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich nicht konkret gegen die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung in der vorliegenden Konstellation. Hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, im gegenständlichen Fall, in dem der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, er wolle aus „Datenschutzgründen“ nicht, dass die belangte Behörde über sein Einkommen Bescheid wisse (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 2), sei die belangte Behörde mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Revisionswerber zur Schätzung berechtigt gewesen, wirft die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. § 91 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 iVm. § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien).
9 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, die von der belangten Behörde herangezogene Schätzungsmethode sei zur Eruierung des Einkommens des Revisionswerbers ungeeignet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass der Revisionswerber bei der Schätzung nicht mitwirken müsse. Im Übrigen habe er Angaben gemacht, die eine gesetzeskonforme Schätzung zugelassen hätten.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dann, wenn-wovon im Revisionsfall nach dem Gesagten auszugehen ist-eine Schätzung grundsätzlich zulässig ist, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Bemessungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 30.9.2011, 2010/11/0066, mwN).
11 Ferner unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen (hier den Kammerumlagepflichtigen) als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (siehe dazu etwa VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat sich mit den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten des Revisionswerbers im Einzelnen auseinandergesetzt und ist den aus Sicht des Revisionswerbers klärungsbedürftigen Aspekten der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung u.a. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung des Behördenvertreters nachgegangen.
13 Vorliegend zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, die von der belangten Behörde herangezogene Schätzungsmethode sei unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Einkommens des Revisionswerbers bedeutsamen Umstände geeignet, diejenigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14 Der Revisionswerber ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in zwei Wahlarztordinationen für die Fachgebiete Innere Medizin bzw. Nuklearmedizin sowie als Leiter zweier Institute für Nuklearmedizin tätig. Der Revision gelingt es nicht, die im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung als einwandfrei erachtete Zuordnung der ärztlichen Tätigkeit des Revisionswerbers zu zwei bestimmten „Referenzgruppen“, nämlich jener der Fachärzte für Innere Medizin ohne Kassenverträge sowie jener der Fachärzte für Nuklearmedizin in Leitungsposition mit Sonderklasseeinkünften, bezogen auf ihr bestmögliches Zutreffen auf die revisionsgegenständlichen Verhältnisse substantiiert in Zweifel zu ziehen.
15 Auch einen relevanten Verfahrens-bzw. Begründungsmangel legt die Revision mit der Behauptung, in die auf Basis dieser Referenzgruppen geschätzte Bemessungsrundlage seien in Summe „weit überhöhte“ „Arbeitszeiten“ im Ausmaß von ca. 160 Stunden pro Woche eingeflossen, nicht dar.
16 Zum Einen ist nicht zu sehen, dass die vom Verwaltungsgericht als tauglich befundene Heranziehung des Einkommens zweier Referenzgruppen, von denen auch vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass in ihnen jeweils „Referenzärzte“ unterschiedlicher „Beschäftigungsausmaße“ („auch Teilzeit“) tätig seien und dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt bei einer „Durchschnittsbetrachtung“ die fallbezogen einkommenserheblichen Umstände mit größter Wahrscheinlichkeit realitätsgetreu widerspiegeln, mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Zum Anderen ist nicht ersichtlich, dass das Einkommen des Revisionswerbers aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach dessen Ordinationszeiten zu bemessen wäre. Das gilt sinngemäß für das Einkommen, welches der Revisionswerber als Leiter zweier Institute für Nuklearmedizin erzielt.
17 Darüber hinaus wirft es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde unter Hinweis auf „datenschutzrechtliche Gründe“ nicht weiter vorgenommene Aufschlüsselung der Einkommen und Beschäftigungsausmaße einzelner „Referenzärzte“ in der vorliegenden Situation als nicht geboten erachtete. Diesem Einwand der belangten Behörde tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Dass die vom Revisionswerber angestrebte Offenlegung der konkreten Einkommen und der jeweiligen konkreten Beschäftigungsausmaße innerhalb einer sehr kleinen Gruppe von Ärzten in einem spezifischen Fachgebiet (nämlich drei an der Zahl; vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3) einen konkreten Mehrwert für die Treffsicherheit der gegenständlichen Schätzung brächte, zeigt die Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auf. Abgesehen davon ist auf Basis des Zulässigkeitsvorbringens nicht zu sehen, aus welchen Gründen eine weitere Offenlegung der Einkommen von „Referenzärzten“ in der fallspezifischen Konstellation nicht im Ergebnis zu einer für Dritte (etwa für den Revisionswerber) personenbezogen nachvollziehbaren Darlegung der Einkommen bestimmter Kammerangehöriger, die anders als er gegenüber der belangten Behörde Angaben zu ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen gemacht hatten, führen würde.
18 Überdies trifft der Vorwurf des Revisionswerbers, fallbezogen liege ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vor, nicht zu.
19 Da somit aus den genannten Gründen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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