Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des V C in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2023, Zl. W129 2264329 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schriftsatz vom 15. Februar 2022 beantragte der Revisionswerber, ein Studierender der Transkulturellen Kommunikation am Zentrum für Translationswissenschaft der Universität Wien, die Feststellung, dass er „berechtigt ist, im Studienbetrieb, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten und Prüfungen, das generische Maskulinum zu verwenden, ohne dadurch irgendwelche Nachteile, insbesondere bei der Leistungsbeurteilung, zu erleiden“.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag im Beschwerdeverfahren zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
3 Das Verwaltungsgericht stützte die Zurückweisung des Feststellungsantrages auf drei (alternative) Begründungen:
4 Zunächst verneinte es (unter Punkt 3.4. des angefochtenen Erkenntnisses) näher begründet unter Berufung auf Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 UG und der Satzung der Universität Wien die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den ausdrücklich an diese gerichteten Antrag.
5 Sodann führte es (unter Punkt 3.5. des angefochtenen Erkenntnisses) aus, aufgrund der Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Hinweis auf Art. 17 StGG, Art. 81c B VG sowie § 2 Z 1 UG) seien inhaltliche Vorgaben in Bezug auf die Durchführung der Lehre und von Prüfungen „generell unzulässig“. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes garantiere Art. 17 Abs. 1 StGG demjenigen, der an der Universität forsche und lehre, dass dieser „hiebei [...] vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden“ dürfe (Hinweis auf VfSlg. 8136). Art. 17 StGG gewährleiste auch die Weisungsfreistellung des Universitätspersonals bei der Durchführung der Forschung und Lehre; dies schließe die Vorgabe von Inhalt und Methode aus (Hinweis auf Muzak , B VG 6 Rz 6 zu Art. 17 StGG).
6 Schließlich verwies das Verwaltungsgericht (unter Punkt 3.6. des angefochtenen Erkenntnisses) darauf, dass dem Revisionswerber das „Rechtsschutzinstrumenarium nach § 79 UG“ zustehe, welches die Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung ermögliche, sofern ein schwerer Durchführungsmangel glaubhaft gemacht werden könne.
7 Ob die „fehlende Verwendung einer inklusiven Sprache“ darunter falle, könne nur dann näher geprüft werden, wenn die Prüfung negativ beurteilt worden sei; die „vorab angestrebte rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes“ könne jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (Hinweis u.a. auf VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220). Ganz generell könnte eine Behörde mit dem Spruch eines Feststellungsbescheides weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Bestimmungen noch über deren Auslegung entscheiden (Hinweis u.a. auf VwGH 22.3.2001, 2001/07/0041).
8 Somit erweise sich der gegenständliche Antrag als abstrakt gehaltener, zukunftsgerichteter Feststellungsantrag, dessen Erledigung einem Rechtsgutachten nahe käme; „bereits aus diesem Grund“ sei er im Sinn der hg. Judikatur unzulässig (Hinweis auf VwGH 20.2.2014, 2011/07/0089 = VwSlg. 18.783 A, sowie 24.9.2015, Ra 2015/07/0119).
9 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1932/2023 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
10 Daraufhin erhob der Revisionswerber fristgerecht (außerordentliche) Revision.
11 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 5. Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich (unter anderem) gegen die (oben unter Rz 6 bis 8 wiedergegebene) Begründung unter Punkt 3.6. des angefochtenen Erkenntnisses und behauptet insofern, das Verwaltungsgericht sei von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
15 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ro 2017/10/0035, 0036, mwN).
16 Diese Darlegung gelingt dem Revisionswerber allerdings nicht:
17 In dem von ihm angeführten Erkenntnis vom 24. Mai 2022, Ra 2021/11/0116, stützte der Gerichtshof die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung des Ausschlusses von der Einberufung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 unter Hinweis auf § 7 Militärstrafgesetz maßgebend darauf, dass für den Antragsteller mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls „gravierende (straf )rechtliche Konsequenzen“ (gemäß § 7 Abs. 1 Militärstrafgesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) verbunden wären und einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme.
18 In dem weiters zitierten (dienstrechtlichen) Erkenntnis vom 30. September 2021, Ra 2020/12/0034, dem ein Feststellungsbescheid betreffend (einem Polizeibeamten nach Auffassung der zuständigen Landespolizeidirektion nicht zustehende) Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 8 Reisegebührenvorschrift 1955 zugrunde lag, hob der Gerichtshof unter Hinweis auf dienstrechtliche Vorjudikatur hervor, dass dem „dienstrechtlichen Feststellungsbescheid“ im Hinblick auf die „Doppelfunktion“ der Dienstbehörde (Ausübung der Befugnisse des Dienstgebers und vorläufige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der eigenen Anordnungen) eine gewisse „Ausgleichsfunktion in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis“ zukomme, weshalb die „rechtlichen Anforderungen an die Klarstellungsfunktion für die Zukunft und die Beseitigung künftiger Rechtsgefährdung nicht übertrieben hoch anzusetzen“ seien.
19 Schon daraus erhellt, dass die beiden vom Revisionswerber gegen die Begründung unter Punkt 3.6. des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen geführten Entscheidungen bereits auf Sachverhaltsebene nicht mit dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbar sind.
20 6. Da der Revisionswerber somit zu dieser (tragfähigen) Alternativbegründung der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Antragszurückweisung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzeigt, war die Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/10/0060, oder 20.6.2022, Ra 2022/10/0038, jeweils mwN).
Wien, am 29. November 2023