Ro 2018/10/0044 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Kostenersatz sind Kreditrückzahlungen, die in Form von Schuldzinsen mit Einnahmen aus Vermietung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen - wie auch andere zur Erzielung der Miete erforderliche Ausgaben - von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen (vgl. VwGH 23.2.2000, 97/08/0155).