Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der M S, vertreten durch Mag. Werner-Felix Diebald, Rechtsanwalt in Köflach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Februar 2023, Zl. LVwG 47.10-8294/2022-8, betreffend Sozialunterstützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2022 wurde die Revisionswerberin zur Rückzahlung von € 930,--an bezogener Sozialunterstützung verpflichtet. Die Revisionswerberin habe diese Geldleistungen zu Unrecht bezogen.
2 Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die §§ 17, 21, 23, 26 und 28 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz-StSUG.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene „Beschwerde als unbegründet“ ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche im Gesetz gemäß Art. 18 B-VG klar definiert sein müssten. Eine „Rückzahlungsverpflichtung eines unrechtmäßigen Bezuges“, welcher ausschließlich durch die Behörde als auszahlende Stelle verursacht worden sei, ergebe sich aus § 17 StSUG nicht. Eine erweiternde Interpretation von § 17 StSUG auf sogenannte „Behördenfehler“ sei im Hinblick auf Art. 18 B-VG ausgeschlossen. Der zivilrechtliche Anspruch der Behörde auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlung könne daher nicht auf § 17 StSUG gestützt werden. Es bleibe der Behörde unbenommen, den zivilrechtlichen Anspruch klagsweise durchzusetzen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (unter anderem) unter Berufung auf hg. Rechtsprechung aus, es liege ein unauflöslicher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung vor, da sich aus der Begründung ergebe, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben hätte wollen.
8 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht mit der Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin den angefochtenen Bescheid bestätigt, wonach die Revisionswerberin verpflichtet sei, bezogene Sozialunterstützung rückzuerstatten.
10 Aus der zuvor wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich aber unzweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen bestehe. Aus diesem Grund vertrat das Verwaltungsgericht auch die Ansicht, dass die belangte Behörde diesen zivilrechtlichen Anspruch klagsweise durchsetzen müsse.
11 Diese Begründung stimmt jedoch nicht mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses überein, mit dem die Beschwerde „als unbegründet abgewiesen“ wurde. Dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0184, mwN) bereits dazu, dass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juli 2026
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