Ra 2023/08/0155 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruht gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.