Ra 2023/08/0155 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die - für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entscheidende - Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung endet gemäß § 12 Abs. 6 ASVG mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Die Leistung von Präsenz- oder Ausbildungsdienst begründet nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG einen eigenen Tatbestand für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung, und zwar für Personen, die zuletzt nach dem ASVG oder noch gar nicht pensionsversichert waren. Eine solche Teilversicherung in der Pensionsversicherung, die für die Dauer des Präsenzdienstes an die Stelle der zuvor bestehenden Pflichtversicherung als in persönlicher Abhängigkeit beschäftigter Gesellschaftergeschäftsführer tritt, steht einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ebenso entgegen wie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Geschäftsführertätigkeit selbst. Diese in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG enthaltene negative Voraussetzung soll nämlich offenkundig bewirken, dass vom genannten Pflichtversicherungstatbestand - wie es in § 1 GSVG programmatisch festgelegt wird - nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind. Ein Gesellschaftergeschäftsführer, der diese Funktion in persönlicher Abhängigkeit ausübt, wird nun aber nicht dadurch zum selbständig Erwerbstätigen, dass er seine Tätigkeit während der Ableistung von Präsenzdienst unterbricht. Er gehört vielmehr weiterhin zur Risikogemeinschaft der nach dem ASVG Versicherten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Präsenzdienst die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach eben diesem Bundesgesetz begründet. Angesichts dieser Teilversicherung sprechen auch keine Gründe der individuellen Schutzbedürftigkeit für die Annahme, dass während des Präsenzdienstes ein ansonsten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem ASVG erfüllender Gesellschaftergeschäftsführer der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen soll.