JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0078 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. März 2023, Zl. LVwG AV 194/005 2020, betreffend Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die revisionswerbende Partei im Beschwerdeweg unter anderem gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, auf näher angeführten Grundstücken lagernde gefährliche Abfälle entsorgen zu lassen und entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen. Die Revision erklärte das das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0195, mwN).

5 Die revisionswerbende Partei behauptet, dass ihr durch den vorliegenden Behandlungsauftrag ein „unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil“ entstehen würde. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre „triste finanzielle Situation“.

6 Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der erforderlichen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/07/0164, mwN). Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen kommt es daher nicht an.

Wien, am 19. Dezember 2023

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