Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des L W in R, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Februar 2024, Zlen. 1. LVwG AV 966/004 2016, 2. LVwG AV 401/006 2018, 3. LVwG AV 968/006 2016, 4. LVwG AV 218/007 2017, 5. LVwG S 941/011 2019 und 6. LVwG S 2579/006 2016, betreffend Wiederaufnahme mehrerer Verfahren iZm dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die revisionswerbende Partei ist der am 4. Juli 2024 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Beschlüsse eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Der innerhalb der Verbesserungsfrist gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2024, Ra 2024/10/0059 12, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3 Eine Unterbrechung der Verbesserungsfrist konnte der genannte Verfahrenshilfeantrag schon deshalb nicht bewirken, weil er sich nicht zur meritorischen Behandlung eignete und daher zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 27.2.1986, 86/08/0008).
4 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
5 Es wird darauf hingewiesen , dass hinkünftig selbst verfasste Revisionen , die nach Abweisung eines fristgerecht eingebrachten Verfahrenshilfeantrages eingebracht werden, ohne Verbesserungsverfahren nach § 34 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen werden, weil sie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sind. Hat nämlich die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Revisionswerber systematisch nach Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen im schon jedem Abweisungsbeschluss anhand einer entsprechenden ergänzenden Information entnehmbaren Wissen, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist, dennoch selbst verfasste Revisionen einbringt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erreichen (so geschehen etwa in den Verfahren zu Ra 2023/10/0379, Ra 2023/10/0378, Ra 2023/10/0377, Ra 2023/02/0092, Ra 2023/07/0078).
Wien, am 7. Oktober 2024