JudikaturVwGH

Ra 2022/07/0164 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der e Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. April 2022, Zl. LVwG AV 1761/001 2021, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die revisionswerbende Partei im Beschwerdeweg gemäß § 21a WRG 1959 verpflichtet, bei der ihr wasserrechtlich bewilligten Wehranlage jedes Jahr von Oktober bis Februar eine (Rest )Wassermenge von 1.000 l/s und von März bis September eine solche von 1.500 l/s in die T. abzugeben. Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 wurde ihr zur Herstellung der Einrichtungen für diese Restwasserabgabe eine Bauvollendungsfrist bis 31. August 2022 eingeräumt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete „unverhältnismäßige Nachteil“ ergibt. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/07/0027, mwN).

5 Die revisionswerbende Partei führt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unverhältnismäßigen Nachteil ins Treffen, dass mit der (ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis auferlegten) erhöhten Restwasserabgabe bei der Wehranlage für zwei von ihr betriebene, namentlich genannte Wasserkraftanlagen erhebliche Stromerzeugungsverluste (455.300 kWh bzw. in Trockenjahren 766.000 kWh) einhergingen. Lege man diese jährlichen Stromerzeugungsverluste dem durchschnittlichen von der E Control herausgegebenen Strommarktpreis des 3. Quartals 2022 (0,30141 Cent/kWh) zu Grunde, resultierten daraus wirtschaftliche Nachteile in Höhe von rund € 137.231, bzw. € 229.071, . Der Strompreis solle im 4. Quartal 2022 und 1. Quartal 2023 weiter ansteigen, weshalb die wirtschaftlichen Nachteile in diesen Quartalen entsprechend höher sein würden. Diese wirtschaftlichen Nachteile, die im Fall eines Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnten, erwiesen sich für die revisionswerbende Partei als unverhältnismäßig. Demgegenüber fiele die Beeinträchtigung allfälliger öffentlicher Interessen durch den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses gering aus, weshalb insgesamt die sofortige Umsetzung der „Abschiebung“ für die revisionswerbende Partei mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden sei.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses treffen. Sie unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig träfen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 3.2.2014, Ro 2014/02/0028).

7 Auf die Frage nach dem allfälligen Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen solche stünden nach Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses derzeit nicht entgegen kommt es daher nicht an.

Wien, am 13. Oktober 2022

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