Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der M R in T, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. September 2024, Zl. LVwG570048/15/KLe/HK, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages und auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 402, KG T. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 beantragte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Verweis auf oberhalb ihrer Liegenschaft durchgeführte Grabungsarbeiten sowie auf die Bestimmungen der §§ 39 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),
„dem Verursacher/den Verursachern, in eventu dem Eigentümer/den Eigentümern der Grundfläche/der Grundflächen, auf dem/auf deren die oben angeführten Gräben und die Ableitung der Oberflächen und Drainagewässer geschaffen wurde/wurden, im Grund der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG aufzutragen, die der Natur geschaffenen Gräben und die Ableitung der Oberflächen und Drainagewässer der oberhalb der Grundstücke der Einschreiterin situierten landwirtschaftlichen Flächen auf die Grundstücke der Einschreiterin als insoweit eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG auf seine/ihre Kosten gänzlich zu beseitigen;
den Verursacher/die Verursacher, in eventu den Eigentümer/die Eigentümer der Grundflächen, auf der diese Maßnahmen vorgenommen wurden im Grunde der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG (bei mehreren Verursachern oder mehreren haftenden Eigentümern diese zur ungeteilten Hand, somit solidarisch) binnen 14 Tagen in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens, die der Einschreiterin erwachsen gemäß § 19 a RAO zu Händen der ausgewiesenen Vertreter der Einschreiterin zu verpflichten;
den hiermit angezeigten Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 137 Abs. 1 lit. 17 WRG einer entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Würdigung zu unterziehen.“
2 Begründend führte die Revisionswerberin dazu aus, sie habe am 14. April 2012 festgestellt, dass auf näher bezeichneten, oberhalb ihrer Liegenschaft befindlichen Grundstücken im Zuge von Drainagierungsarbeiten „die alte, ehemals bestehende Entwässerungsanlage in Form von mehreren 2 bis 3 m langen Betonrohren, die die Oberflächenwässer ehemals in den Bach ableiteten, nunmehr durch Schaffung eines neuen künstlichen Grabens direkt auf die Grundstücke der Einschreiterin geleitet werden.“
Insoweit seien daher die Oberflächenwässer und der Drainagewasserabfluss durch Schaffung eines künstlichen Grabens zum Nachteil der Revisionswerberin als Eigentümerin der unterhalb dieser Grundstücke liegenden Grundflächen geändert worden.
3 Zu diesem Antrag erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2024 Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
4 Das Verwaltungsgericht gab nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungmit dem angefochtenen Erkenntnis der Säumnisbeschwerde statt und wies die Anträge vom 18. Mai 2012 auf Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 als unbegründet ab. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 Im dargelegten Verfahrensgang beschrieb das Verwaltungsgericht zunächst eine von der belangten Behörde im Beisein eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 12. April 2012 (vor den erwähnten Arbeiten) durchgeführte „Beratung vor Ort“. Dabei sei unter anderem festgehalten worden, dass im Bereich der Grundstücke Nr. 435, 436 und 434/1 deutliche Nassflächen vorhanden seien, die die Bewirtschaftung dieser Grundstücke deutlich erschwerten. Aus diesem Grund sei vorgesehen (worden), den vorhandenen Abflussgraben wieder instand zu setzen. Dieser Graben sei in den letzten Jahrzehnten nicht oder nur mangelhaft geräumt worden, sodass er sehr stark verlandet und dadurch die Funktionalität nicht mehr gegeben sei.
6 Nach Darstellung mehrerer von der belangten Behörde eingeholter Gutachten und Stellungnahmen des genannten (und später auch vor dem Verwaltungsgericht beigezogenen) wasserbautechnischen Amtssachverständigen, eines weiteren wasserbautechnischen Amtssachverständigen und eines Amtssachverständigen für Hydrologie aus den Jahren 2012 bis 2015, eines von der Revisionswerberin befassten Privatsachverständigen für Bau und Hydrogeologie sowie von der Behörde durchgeführter Zeugenbefragungen stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auf den Grundstücken Nr. 417/1, 415, 437/2, 437/1, 434/1 und 436, alle KG T., im April 2012 Baggerarbeiten durchgeführt worden seien.
7 Das Anwesen der Revisionswerberin liege am südlichen Rand eines Kessels mit sehr sanften Anstiegen, der im Westen durch den T. bach, im Süden durch den alten T. bach und im Osten durch den U. bach abgegrenzt sei. Nördlich des Anwesens der Revisionswerberin seien teilweise verlandete Entwässerungsgräben, die als Grenzgräben noch vorhanden gewesen seien, im April 2012 instandgesetzt bzw. parallel zu den bestehenden Gräben neu hergestellt worden. Diese Herstellung sei notwendig geworden, weil es auf den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Vernässungen gekommen sei. Es liege auch in der Natur solcher Entwässerungsgräben, dass diese verlandeten und somit einer laufenden Instandhaltung bedürften. Die Grabenherstellung sei mit einer Rodung zumindest im Bereich der Parzellen Nr. 436 oder 434/1 ausgeführt worden. Weiters sei die Grabenherstellung im Bereich der Parzellen Nr. 437/2, 415 und 417/1 im Hochwasserabflussbereich der T bzw. des T. baches erfolgt, wobei der Grabenaushub auf der Ackerfläche, Parzelle Nr. 417/1, angeschüttet worden sei.
8 Die Hochwässer aus Hangwässern führten auch ohne instandgesetzte Gräben, auf Grund des großen Einzugsgebietes und der Topografie, zu einer Hochwassergefährdung im Bereich des Anwesens der Revisionswerberin. Aus wasserbautechnischer Sicht sei durch die Herstellung der Gräben keine Verschärfung der Hochwassersituation gegeben, weil die Ableitung von seltenen Hochwässern auf Grund des Grabenquerschnittes, sowie der Linienführung entlang der Grundgrenzen, nicht möglich sei und somit bei seltenen Ereignissen von einem breitflächigen Abfluss ausgegangen werden müsse. Die Tiefe der Gräben könne als fachlich richtig und funktional angesehen werden und es sei diesbezüglich kein Handlungsbedarf gegeben. Die sohlgleiche Anbindung an den alten T. bach bzw. den Rohrdurchlass 2 x DN 500 sei fachlich „in Ordnung“. Bei Entwässerungsgräben handle es sich fast immer um künstliche Gewässer und es sei zur Erhaltung eine wiederkehrende Instandhaltung erforderlich.
9 Weiters komme es durch die Entwässerung zur Abnahme des Wassergehalts in den oberen Bodenschichten der angrenzenden Flächen. Diese Reduktion des Wassergehalts (Reduktion der Vorfeuchte) könne im Hochwasserfall aufgefüllt werden und es werde dadurch ein Rückhalt in der Fläche aktiviert, der auf den Abfluss von Oberflächenwasser einen reduzierenden Einfluss habe. Da die Entwässerungsfläche im Vergleich zum Einzugsgebiet relativ klein sei, sei auch die Wirkung bei seltenen Ereignissen relativ klein.
10 Die Anschüttung des Grabenaushubes im Hochwasserabflussbereich der T sei (aus näher genannten Gründen) nicht bewilligungsfähig. Es sei daher die Entfernung der Anschüttung und Herstellung des vorherigen Zustandes insbesondere bezüglich der Höhe des Ackers auf Parzelle Nr. 415 und 417/1 aufgetragen worden.
11 Am 14. August 2015 hätten die Eigentümer der Grundstücke Nr. 417/1 und 415 der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die von ihr angeordnete Angleichung des Geländes an das ursprüngliche Niveau am 31. Juli 2015 erfüllt worden sei. Die belangte Behörde habe dazu festgehalten, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen sei.
12 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf umfassende Ausführungen der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, denen zwar auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, jedoch gingen die Ausführungen des Privatsachverständigen zur Hochwasserproblematik am Thema Hangwasser vorbei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien die im Jahr 2012 vorgefundenen Verhältnisse vom Amtssachverständigen ausführlich erläutert worden. Die Ausführungen der Amtssachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar und aufgrund mehrerer auch gemeinsam mit der Revisionswerberin durchgeführter Ortsaugenscheine erstellt worden.
13 Das von der Revisionswerberin wiederholt vorgebrachte Hochwasserthema sei nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst und es sei nicht näher darauf einzugehen gewesen.
14 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, es liege auch dann ein natürlicher Wasserabfluss vor, wenn ein Grundeigentümer einmal jährlich über seinen Grund eine Furche in einer von Natur bestehenden Mulde ziehe, um damit den Wasserablauf zu beschleunigen (Verweis auf OGH 10.10.1951, SZ 24/267).
15 Durch die Instandsetzung eines Drainagegrabens könne es zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse kommen, daher seien auch keine Berechnungen erforderlich. Es komme sogar zu einer Verbesserung bezüglich des Abflusses bei Starkregen, weil die Böden auf Grund der vorangehenden besseren Entwässerung mehr Wasser aufnehmen könnten und dieses bei Regen langsam in den Untergrund versickere und dann zeitverzögert über die Drainagegräben abgeleitet werde. Es gebe daher aus wasserbautechnischer Sicht keine Zulaufverschärfung und Überlastung des alten T. baches, welche aus der Instandsetzung der Gräben herrühre.
16Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die von der Revisionswerberin aufgezeigten Maßnahmen keine eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen vorgenommen worden seien. Die Instandsetzung der Drainagegräben stelle keine Übertretung des WRG 1959 dar. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 seien somit nicht gegeben gewesen.
17Ergänzt wurde die rechtliche Begründung mit Ausführungen zu dem auf § 123 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Antrag der Revisionswerberin.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 7.10.2024, Ra 2023/07/0078, mwN).
23Ungeachtet des Umstands, dass sich im angefochtenen Erkenntnis auch Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend „die Hochwässer aus Hangwässern“ finden, legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass das von der Revisionswerberin „wiederholt vorgebrachte Hochwasserthema“ (womit offenkundig jene Hochwasserfragen angesprochen sind, die in keinem Zusammenhang mit § 39WRG 1959 stehen) nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst und darauf nicht einzugehen gewesen sei. Dieser angesichts des Inhalts des verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin, der sich unter Verweis auf § 39 WRG 1959 auf „[in] der Natur geschaffene Gräben und die Ableitung der Oberflächen und Drainagegewässer der oberhalb der Grundstücke der Einschreiterin situierten landwirtschaftlichen Flächen auf die Grundstücke der Einschreiterin“ bezog, jedenfalls vertretbaren Ansicht tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
24 Schon deshalb zeigen die Zulässigkeitsausführungen, soweit sie (auch) die (allgemeine) Hochwassersituation ansprechen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sie an der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorbeigehen.
25Gemäß dem vom Verwaltungsgericht geprüften § 39 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
26 Bereits nach ihrem Wortlaut verbietet diese Bestimmung nicht jede Änderung der Abflussverhältnisse, sondern nur eine Änderung der „natürlichen“ Abflussverhältnisse (somit nicht die Veränderung eines von Menschenhand geschaffenen [künstlichen] Wasserablaufes), die „willkürlich“ erfolgt und dem unteren Grundstück „zum Nachteil“ gereicht (vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth , Wasserrechtsgesetz 3 [2020] § 39 WRG K1).
27Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG 1959 verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG 1959 angeordnet werden. Das bedeutet, dass für einen auf § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 39 leg. cit. gestützten wasserpolizeilichen Auftrag die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein müssen (vgl. VwGH 17.2.2011, 2010/07/0167, mwN).
28 Dasallein auf § 138 WRG 1959 Bezug nehmendeVorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand einer Neuerung im Sinne dieser Bestimmung sei bereits durch die bloße Vornahme einer rechtswidrigen Maßnahme verwirklicht, ohne dass es für die Einstellung (gemeint wohl: Einstufung) als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit dieser Maßnahme verbunden seien, greift im vorliegenden Fall schon nach dem Gesagten zu kurz. Darüber hinaus lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, 2002/07/0092, deshalb die Verwirklichung des Tatbestandes der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 bereits durch die bloße Vornahme der dort in Rede stehenden Maßnahmen (Aufgrabungen) annahm, weil sie einem näher genannten Schutzgebietsbescheid widersprachen. Darin unterscheidet sich das erwähnte Erkenntnis maßgeblich vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.
29Die Revisionswerberin bringt vor, das Verwaltungsgericht sei von dem genannten Erkenntnis 2002/07/0092 sowie dem hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0004 (Anmerkung: in dem allerdings ebenso wenig ein Verstoß gegen das Verbot eigenmächtiger Änderungen der Abflussverhältnisse nach § 39 WRG 1959 zu prüfen war), abgewichen, weil es die Ansicht vertreten habe, dass „die Neuherstellung eines tiefen Grabens neben eine(m) anderen Graben, der bereits über Jahrzehnte hin zur Gänze verlandet war und somit bereits einem natürlichen Zustand entsprochen hat“, nicht als eigenmächtige Neuerung qualifiziert werden könne und dadurch auch die Abschlussverhältnisse (gemeint wohl: Abflussverhältnisse) nicht nachteilig zu Lasten der unterliegenden Grundstücke verändert worden wären.
Dabei so die Revisionswerberin weiter genüge es, wenn durch die Herstellung eines neuen Grabens der natürliche Wasserabfluss nach unten hin in dem Sinn verändert werde, dass durch die Herstellung eines neu errichteten Grabens die Oberflächenwässer, Drainagewässer und Hochwässer „direkt auf das untenliegende Grundstück“ geleitet würden, „wie dies gegenständlich der Fall ist“.
30 Unabhängig von der Frage, ob man mit dem Verwaltungsgericht von einer (bloßen) Instandsetzung eines Drainagegrabens oder mit der Revisionswerberin von der „Herstellung eines neuen Grabens“ ausgeht, weicht die Revisionswerberin mit dem zitierten Vorbringen auch hinsichtlich der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen auf ihr Grundeigentum von den vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im Zuge des Verfahrens eingeholten gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen ab.
31 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es nämlich durch die Instandsetzung des Drainagegrabens zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bzw. zu keiner Verschärfung der „Hochwassersituation“, weil auf Grund des Grabenquerschnittes sowie der Linienführung entlang der Grundgrenzen bei seltenen Ereignissen von einem breitflächigen Abfluss auszugehen ist. Es kommt (aus bereits beschriebenen Gründen) sogar zu einer Verbesserung bezüglich des Abflusses bei Starkregen. Auch gibt es keine aus der Instandsetzung der Gräben resultierende Zulaufverschärfung und Überlastung des alten T. baches.
32 In diesem Zusammenhang wirft die Revisionswerberin dem Verwaltungsgericht auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung bzw. eine grobe Fehlbeurteilung vor, weil es sich mit der gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen „nicht einmal ansatzweise begründend auseinandergesetzt“ habe, obwohl dieser hinsichtlich der „Abschlussmenge“ (Abflussmenge) und der Abflussgeschwindigkeit konkrete Berechnungen vorgenommen habe. Der Privatsachverständige habe berechnet, dass „über den neu hergestellten Graben“ 100 % mehr Wasser abgeleitet werde und die Ableitung auch 100 % schneller erfolge, als dies „bei einer natürlichen Ableitung“ der Fall gewesen sei.
33Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.6.2024, Ra 2024/07/0150, mwN).
34 Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass den beigezogenen Amtssachverständigen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Es hat den privatsachverständigen Darlegungen im vorliegenden Verfahren jedoch deshalb keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt, weil „die Ausführungen des Privatsachverständigen zur Hochwasserproblematik, am Thema Hangwasser vorbeigehen“. Dem tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
35 Die dargelegte Beurteilung des Verwaltungsgerichts erweist sich unter dem Blickwinkel des Verfahrensgegenstandes überdies bereits angesichts des Themas des Gutachtens des Privatsachverständigen („Gutachten [Revisionswerberin] zu Linksufrige T: Hochwasser Beeinträchtigung im Bereich GP. .59, 438/3; GP. 1032, KG [R.]“), aber auch im Hinblick auf den im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen und unstrittigen Inhalt der Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach die Nichtdurchführung einer „muldenförmigen Absenkung der Strasse (GP. 1566/1?) um ca. 0,4 m [...] zusätzlich zur Überschwemmung von 2002 das Wasser [zur Revisionswerberin]“ lenke, bzw. „die oberliegig getroffenen Maßnahmen [...] die Gefahrenneigung für das Haus [der Revisionswerberin erhöhen]“, wobei angemerkt wurde, dass dieses Haus „mehrfach von hangseitigen Hochwässern der zwei T Zubringer bedroht [ist]“ und „im Hochwasserfall [...] das Haus [der Revisionswerberin] eingeschlossen [wird]“, als nicht unvertretbar.
36 Gleiches gilt für die von der Revisionswerberin angesprochenen, eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Ausführungen des Privatsachverständigen betreffend eine nach seiner Beurteilung in größerer Menge und Geschwindigkeit erfolgende Ableitung von Wasser, denen das Verwaltungsgericht aus dem genannten Grund nicht folgte, sondern demgegenüber die fachkundige amtssachverständige Beurteilung, wonach es durch die angenommenen Instandsetzung des Drainagegrabens sogar zu einer Verbesserung bezüglich des Abflusses bei Starkregen komme, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte.
37 Soweit die Revisionswerberin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht neben ihrer eigenen Aussage die Aussage des Zeugen A., wonach vor Herstellung des neuen Grabens in dem Bereich, in dem er hergestellt worden sei, kein künstlich geschaffener Graben vorhanden gewesen sei, nicht berücksichtigt habe, ist darauf zu verweisen, dass der von der belangten Behörde damals befasste Amtssachverständige, auf dessen fachkundige Beurteilung sich das Verwaltungsgericht ebenso stützte, bereits in der Niederschrift vom 12. Mai 2014 festgehalten hatte, dass aus der Aussage des Zeugen keine „neuerlichen“ Erkenntnisse abgeleitet werden könnten, weil auch davor klar gewesen sei, dass der wiederhergestellte Drainagegraben in seiner Länge nicht exakt den vorher vorhandenen Gräben entspreche (vgl. Seite 11 des angefochtenen Erkenntnisses). Weshalb angesichts dessen das Verwaltungsgericht auf Grund des angeführten Zeugenbeweises zu einem anderen Beurteilungsergebnis kommen hätte müssen, legt die Revisionswerberin nicht dar.
38 Ferner bringt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, in welcher Tiefe, in welchem Umfang und in welcher Breite ein vorher geschaffener künstlicher Graben vorhanden gewesen sein solle und ob dieser bereits so verlandet gewesen sei, dass sich bereits ein natürlicher Abfluss eingestellt habe, weiters, ob durch die Neuherstellung des Grabens an anderer Stelle diese tiefer gelegt worden sei als der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichts) zuvor bestehende, allerdings schon über Jahrzehnte gänzlich verlandete, bestehende Graben, der so die Revisionswerberin bereits als natürlicher Abflussgraben zu qualifizieren gewesen wäre. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob sich „durch die Herstellung des neuen Grabens“ die Abflussverhältnisse nachteilig zu Lasten der unterliegenden Grundstücke der Revisionswerberin ausgewirkt hätten.
39 Mit diesem Vorbringen wird kein zur Zulässigkeit der Revision führender Feststellungsmangel dargelegt. Das Verwaltungsgericht konnte seine Beurteilung auf die vorhandenen, im angefochtenen Erkenntnis beschriebenen Beweisergebnisse, insbesondere eine bereits im April 2012 vor Durchführung der in Rede stehenden Arbeiten erfolgte „Beratung vor Ort“ und auf mehrere fachkundige Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen stützen. Demnach war im April 2012 ein Abflussgraben vorhanden, dessen Funktionalität auf Grund jahrzehntelanger nicht oder nur mangelhaft erfolgter Räumung nicht mehr gegeben war. Nach Beurteilung der Amtssachverständigen könne aus der in weiterer Folge durchgeführten Grabeninstandhaltung bzw. Grabenherstellung keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse abgeleitet werden, weshalb auch keine Berechnungen erforderlich seien. Die geringfügige Lageverschiebung des wiederhergestellten Grabens, zum Zwecke des angrenzenden Bewuchses, ändere an der Wirkung des Grabens nichts. Durch die Instandhaltung könne es keine nachteilige Auswirkung auf die Liegenschaft der Revisionswerberin geben. Es komme sogar zu einer Verbesserung bezüglich des Abflusses bei Starkregen.
40 Vor diesem Hintergrund zeigt das in Rede stehende gegenüber den fachkundigen Beurteilungen der Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattete Zulässigkeitsvorbringen keinen relevanten Feststellungsmangel auf.
41 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen lässt sich schließlich im Sinne der hg. Rechtsprechung dem angefochtenen Erkenntnis eine Trennung der Begründungselemente in einer Weise entnehmen, die eine Rechtsverfolgung durch die Revisionswerberin und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglicht.
42Schon weil das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise seiner Entscheidung zugrunde legte, dass es durch die von ihm angenommene Instandsetzung eines Drainagegrabens zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse bzw. sogar zu einer Verbesserung bezüglich des Abflusses bei Starkregen komme, und damit im Ergebnis keine Änderung des natürlichen Abflusses zum Nachteil der unterhalb liegenden Liegenschaft der Revisionswerberin gemäß § 39 WRG 1959 annahm, hat es nach der eingangs dargelegten Rechtslage zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 iVm § 39 WRG 1959 verneint. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob man dem seit Jahrzehnten bestehenden (ursprünglichen) Graben einen künstlichen oder natürlichen Ursprung attestiert.
43Zur Abweisung des Antrags der Revisionswerberin betreffend die Kostenentscheidung nach § 123 WRG 1959 enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen.
44 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.
45Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Dezember 2024