Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der R M Z, bei Revisionseinbringung vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2023, LVwG 343 4/2022 R21, betreffend Feststellung des Gemeingebrauchs nach dem Vorarlberger Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Schwarzach; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 15. April 2021 stellte die Revisionswerberin beim Bürgermeister der Gemeinde S. (belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 1 Vorarlberger Straßengesetz (in der Folge: StrG), dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken der KG S. um eine öffentliche Privatstraße handle.
2 Mit Bescheid vom 28. April 2022 sprach die belangte Behörde über diesen Antrag dahingehend ab, dass dieser abgewiesen und gemäß § 4 Abs. 4 iVm § 30 Abs. 1 StrG festgestellt wurde, dass es sich bei der Straße, welche sich auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erstrecke, um keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße handle und diese damit keine öffentliche Privatstraße sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid (I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer näher genannten Immo OG im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme und deren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werde (II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG für unzulässig (III.).
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es gehe um die Frage, ob eine öffentliche Privatstraße, „wenn diese über mehrere Grundparzellen verläuft jedoch durchgehend dieselbe Bezeichnung trägt“, als Einheit zu beurteilen sei oder ob „sämtliche Grundstücksabschnitte gesondert zu sehen“ seien. Damit einhergehend stelle sich auch die Frage, „ob die Parteistellung für die gesamte Straße gilt oder dies je nach Teil der Straße gesondert zu beurteilen ist“. Weiters stelle sich die Frage, wie zu verfahren sei, wenn die Fahrspur über zwei Grundstücke führe; „haben daher beide Eigentümer jeweils gegenseitig Parteistellung oder sind diese Abschnitte einzeln zu beurteilen?“ Darüber hinaus sei durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären, „inwiefern trotz fehlender expliziter Erwähnung im Vorarlberger StrG ein qualifiziertes Verkehrsbedürfnis für die Beurteilung als öffentliche Privatstraße notwendig ist“. Im Erkenntnis vom 28. November 2014, 2011/06/0096, habe der Verwaltungsgerichthof klargestellt, „dass es sich um ein dringendes Verkehrsbedürfnis handelt insofern die Straße als einzige Zufahrt zu anrainenden, bebauten Grundstücken dient“. Ebenfalls sei die „Aberkennung des Parteienstatus in vorliegendem Erkenntnis betreffend die Partei [...] Immo OG“ zu prüfen und sei darauf hinzuweisen, dass für den vorliegenden Sachverhalt ausschließlich das Vorarlberger Straßengesetz einschlägig sei und daher keine Schlüsse aus Rechtsgrundlagen anderer Bundesländer gezogen werden dürften.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0010, mwN).
10Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. z.B. VwGH 3.10.2024, Ra 2024/06/0146, mwN).
11Im Revisionsfall führte das LVwG auf Grundlage eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens samt detaillierter Beweiswürdigung mit eingehender Begründung aus, aus welchen Gründen es sich bei der verfahrensgegenständlichen Straße seit ihrer Errichtung um eine Privatstraße handle, die nicht dem Gemeingebrauch im Sinne des § 4 Abs. 1 StrG diene, weiteres aus welchen Gründen der näher genannten Immo OG im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, sowie aus welchen Gründen ein subjektives Recht der Revisionswerberin auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße nicht bestehe. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom LVwG für seine Auffassung ins Treffen geführten Gründen und der hierzu angeführten Rechtsprechung (vgl. zu dieser Anforderung für viele etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2021/05/0034, 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, oder auch 27.6.2025, Ro 2024/06/0009, jeweils mwN). Das in den Zulässigkeitsgründen angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2014, 2011/06/0096, ist darüber hinaus nicht einschlägig.
12Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird somit den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den gestellten Fragen abhängen sollte (vgl. etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, oder auch 19.2.2024, Ra 2024/06/0017, jeweils mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.9.2023, Ra 2023/06/0151, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 13.11.2023, Ra 2023/06/0134, mwN) und das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. dazu für viele etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2024/06/0146, und zu allem 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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