Ra 2024/06/0191 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Fall einer vom Baukonsens abweichenden Verwendungszweckänderung hat ein Auftrag zur Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 46 Abs. 6 lit. c Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. fallbezogen die idente Bestimmung des § 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022) zu ergehen (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2018/06/0314, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022 können auch Dritte Adressaten einer Benützungsuntersagung gemäß dieser Bestimmung sein, wenn diese die betreffende bauliche Anlage - außer im hier nicht relevanten Fall einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen - benützen.