Ra 2021/06/0222 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem Projektgenehmigungsverfahren wie dem Bauverfahren ist grundsätzlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen, wobei der in der Baubeschreibung und den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Bestehen jedoch Unstimmigkeiten zwischen der Baubeschreibung und den Einreichplänen einerseits und den vom Bauwerber selbst - etwa in einem Vermarktungskonzept - zum Ausdruck gebrachten Nutzungsabsichten andererseits, bedarf es dazu weiterer Ermittlungen.