Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A P und 2. des F P, beide vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. September 2025, LVwG 2025/38/1195 25, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Westendorf; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch Mag. Nina Dwyer, Mag. Helga Embacher und Mag. Martin Lechner, Rechtsanwälte in Kitzbühel; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2025, mit welchem aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß § 36 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) festgestellt worden war, dass für das auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. befindliche Gebäude nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreich- und Bauunterlagen das Vorliegen eines Baukonsenses zu vermuten sei, mit einer sich auf den Spruch dieses Bescheides beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf Unterbleiben der Feststellung des vermuteten Baukonsenses“ des auf einem näher bezeichneten Grundstück bestehenden Objektes als verletzt. Weiters erachteten sie sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf eine begründete Entscheidung sowie eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende spruchgemäße Entscheidung“, in ihrem „Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens“ sowie in ihrem „Recht auf eine aktenkonforme Entscheidung“ verletzt.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ro 2025/06/0017, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Unterbleiben der Feststellung des vermuteten Baukonsenses“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Tirol eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. § 36 Abs. 4 TBO 2022 idF LGBl. Nr. 85/2023, demzufolge die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten ist, sowie VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, mwN, zum dort geltend gemachten Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung, weiters VwGH 26.6.2014, 2013/06/0196, zur Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 1 TBO 2011).
7Mit dem übrigen, unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2025/06/0007 und 0008, mwN).
8Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2025
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