JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0065 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
20. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision 1. des W P und 2. der M B, beide in W, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. März 2023, LVwG AV 1108/002 2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Schönbühel Aggsbach; mitbeteiligte Parteien: 1. I H und 2. E P, beide in W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen eine den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ausdrücklich vorgebracht wird, dass Revision an den Verwaltungsgerichtshof „wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014“ an die mitbeteiligten Parteien erhoben werde.

3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.

5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117, mwN).

6Mit dem in der vorliegenden Revision ausschließlich genannten Recht „auf Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).

7Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2024