Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision 1. der H Z, und 2. der J F, beide in W, beide vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Juni 2024, 1. VGW 111/077/13255/2023 26 und 2. VGW 111/V/077/13256/2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G GmbH in G; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberinnen erachteten sich durch die angefochtene Entscheidung „in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn diese nach der anzuwendenden Bauordnung auch zulässig ist und nicht die Rechte der Nachbarn trotz entsprechender Einwendungen missachtet werden, verletzt“.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
6 Mit dem genannten Recht darauf, „dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn diese nach der anzuwendenden Bauordnung auch zulässig ist und nicht die Rechte der Nachbarn trotz entsprechender Einwendungen missachtet werden“, wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektivöffentlichen Recht die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
7Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2024