JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0115 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revisionen 1. der E D und 2. des M D, beide in W, beide vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2024, LVwG AV 318/002 2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau; mitbeteiligte Partei: C GmbH in E, vertreten durch Dr. Georg Retter M.B.L., Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, Roseggerstraße 16/2; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei im innergemeindlichen Instanzenzug erteilte Bewilligung für den Abbruch eines näher bezeichneten, auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück bestehenden Gebäudes als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze die revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten auf „4.1 Nichterteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft [...]“ und auf „4.2 Durchführung eines den Verfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf das in Punkt 4.1 beschriebene Recht“.

3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217, mwN).

5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN).

6Mit dem genannten Recht auf „Nichterteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch die NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit.) eingeräumten Recht die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. VwGH 22.6.2020, Ra 2020/05/0074; 20.4.2023, Ra 2023/05/0037).

7 Ebenso wenig wird mit dem Vorbringen ihrer Verletzung im Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens in Bezug auf das geltend gemachte subjektive Recht ein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes „Recht auf Durchführung eines mängelfreien / gesetzeskonformen Verfahrens“ (vgl. etwa VwGH 28.5.2013, 2010/05/0052; 25.4.2018, Ra 2015/06/0134).

8Soweit die revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Revisionsgründe ausdrücklich auch eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK ansprechen, übersehen sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (7.7.2022, Ra 2022/06/0086; 20.1.2023, Ra 2023/06/0004).

9Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2024