Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. des D M, MSc, und 2. der C M, BSc, beide in W, beide vertreten durch Mag. Matthäus Stimpfl Abele, MSc, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40/Top A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. August 2022, LVwG AV 1317/001 2019, betreffend ein baupolizeiliches Nutzungsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Oktober 2019 wurde gemäß § 1 NÖ Bau Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) und § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) den Revisionswerbern als Eigentümern eines näher bezeichneten Bauwerkes im Gebiet der Stadtgemeinde B. die Nutzung zu einem anderen als dem zuletzt mit Bescheid vom 12. Jänner 1984 baubehördlich bewilligten Verwendungszweck (Hotel), insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen, verboten.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenem Erkenntnis als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für die Frage der Zulässigkeit der Revision relevant aus, gemäß dem dem Bescheid vom 12. Jänner 1984 zu Grunde liegenden Flächenwidmungsplan sei die Liegenschaft des gegenständlichen Hotels als Bauland Sondergebiet Kurhotel Sanatorium gewidmet. Es sei weder die Änderung des Verwendungszwecks angezeigt noch um Baubewilligung eines Umbaus der ehemaligen Hotelzimmer zu Wohnungen angesucht worden. Der Konsens entspreche daher unverändert der Bewilligung vom 12. Jänner 1984. Im Erdgeschoß des Gebäudes werde ein griechisches Restaurant betrieben, für das zuletzt mit Bescheid vom 24. November 2014 die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei. Unstrittig sei eine bauliche Verbindung zwischen dem Erdgeschoß und den Obergeschoßen, die zu Wohnzwecken verwendet würden, gegeben.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, § 1 NÖ BÜV 2017 gelte hinsichtlich der Stadtgemeinde B. seit 1. Jänner 2017. Es bestehe ein bautechnisch untrennbarer Zusammenhang der (vermieteten) Obergeschoße mit der gewerblichen Betriebsanlage im Erdgeschoß. Die Bezirkshauptmannschaft Baden habe ihre Zuständigkeit daher zu Recht wahrgenommen.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2667/2022 9, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege hier kein Vorhaben im Sinne des § 1 NÖ BÜV 2017 vor, weshalb in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden habe. Ein solches Vorhaben wäre nur dann gegeben, wenn auch hinsichtlich der Betriebsanlage (Restaurant) eine Änderung vorliegen würde. Es fehle Rechtsprechung zur Thematik, ob § 1 NÖ BÜV 2017 zur Anwendung gelange, wenn ein gemischt genutztes Objekt vorliege und hinsichtlich der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage keinerlei Änderungen erfolgten.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Entgegen der Ansicht der Revisionswerber wurde die von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage der Anwendung des § 1 NÖ BÜV 2017 auf gemischt genutzte Objekte, wenn hinsichtlich der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage keine Änderungen erfolgten, vom Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung der Vorgängerbestimmung bereits beantwortet.
11 Die Vorgängerbestimmung des § 1 NÖ BÜV 2017, § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2, lautete:
„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.“
§ 1 NÖ BÜV 2017, LGBl. Nr. 87/2016 idF LGBl. Nr. 25/2022, lautet:
„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
...“
12 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtsfragen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2022/05/0155, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat die von den Revisionswerbern zur Begründung der Zulässigkeit geltend gemachte Rechtsfrage mit Erkenntnis vom 3. Juli 2007, 2005/05/0253 dem ebenso die Berufung gegen einen Bescheid, den die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erlassen hatte, zu Grunde lag bereits geklärt. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführer Anträge in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung gestellt haben. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2013/05/0005, sprach er weiters aus, der Umstand, dass die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden war, vermag an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gemäß NÖ Bauübertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2, nichts zu ändern, weil § 1 der genannten Verordnung auf eine solche zeitliche Abfolge nicht abstellt.
14 Es wurde somit bereits geklärt, dass es auf ein Verfahren zur gewerbebehördlichen Genehmigung nicht ankommt, um die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei zu begründen. Dass diese Judikatur auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar wäre, zeigt die Revision nicht auf; wieso es darauf ankommen sollte, ob Änderungen der gewerblichen Betriebsanlage erfolgten, wenn es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal auf ein Verfahren ankommt, ebensowenig.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2023