Ra 2018/08/0228 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.