Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des R E (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/04/0033), 2. der G-GmbH (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/04/0034), 3. des D H (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/04/0035), 4. des V S (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/04/0036) und 5. der M S (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2023/04/0037), alle vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom 30. Jänner 2023, Zlen. 1. 405-2/350/1/2-2022, 2. 405-2/351/1/3-2023, 3. 405-2/352/1/3-2023 und 4. 405-2/353/1/4-2023, jeweils betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau; mitbeteiligte Partei: A GmbH), den Beschluss gefasst:
I. Die Revision wird, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei eingestellt.
II. Die Revision wird, soweit sie von der erstrevisionswerbenden Partei sowie den dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen.
1 I. Zur Einstellung des Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweitrevisionswerbenden Partei:
2 Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei (Gurt GmbH) wurde mit Schriftsatz vom 20. August 2026 zurückgezogen. Die Revision war daher hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.
3 II. Zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei sowie den dritt-bis fünftrevisionswerbenden Parteien:
4 Mit-im Wesentlichen gleichlautenden-Bescheiden vom 20. Oktober 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 2. März 2022 auf „Einschränkung bzw. Ausscheidung“ der in ihrem Wohnungs(mit)eigentum stehenden Wohneinheiten und PKW-Stellplätze des Objekts „S“ in B, aus der an diesem Standort für das gesamte Objekt gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage „mangels Antragslegitimation“ zurück.
5 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht jeweils aus, dass die Revision unzulässig sei.
6 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „1. Gegenstand der außerordentlichen Revision“ Folgendes vorgebracht wird:
„Die Revisionswerber wurden in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in ihrem Recht auf vollständige Sachverhaltsermittlung und in ihrem Recht auf Berichtigung des Umfangs der Betriebsanlage im Sinne ihres unbeschränkten Nutzungsrechts gemäß WEG verletzt.“
Unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ wird weiters Folgendes vorgebracht:
„Die angefochtenen Entscheidungen sind inhaltlich rechtswidrig und insofern auch rechtswidrig als der Sachverhalt nicht vollständig bzw. von der belangten Behörde gar nicht ermittelt wurde. Auf das Vorbringen der Revisionswerber ist in keiner Weise eingegangen. Die Gewerbeinhaberin ist zum faktischen und wirtschaftlichen Umfang des Betriebes nicht befragt worden. Die Revisionswerber sind in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs und zur Stellung von Beweisanträgen insbesondere zum Beweis ihrer Aktivlegitimation verletzt worden. Sie sind in ihrem subjektiven Recht auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung verletzt. Die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichte[s] vom 30.1.2013 zu den GZ 405-2/350/1/2-2022, 405-2/351/1/3-2023, 405-/352/1/3-2023, 405-2/353/1/4-2023 werden daher im gesamten Umfang angefochten. Nachstehende Revisionsgründe werden geltend gemacht.“
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2023/04/0077, mwN).
8 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag wegen fehlender Antragslegitimation des Einschreiters zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Zurückweisungen abgewiesen wurden, könnten die revisionswerbenden Parteien demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Anträge verletzt sein (vgl. VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009; vgl. überdies-ebenfalls zu Zurückweisungen wegen einer fehlenden Antragslegitimation des Einschreiters-VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182; 25.5.2022, Ro 2020/06/0009; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, 0009, alle mwN). Dieses Recht haben die revisionswerbenden Parteien aber in ihrem unmissverständlich behaupteten Revisionspunkt (vgl. die Wiedergabe oben unter Rn. 6) nicht geltend gemacht.
9 Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei sowie der dritt-bis fünftrevisionswerbenden Parteien erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
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