Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Gemeinde O vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder u.a., Rechtsanwälte in 4490 St. Florian/Linz, Leopold Kotzmann Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG 552510/3/BZ/GSc, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Kostenersatz nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2022, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 12. Mai 2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Antragslegitimation zur Auferlegung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nur dem als Behörde einschreitenden Bürgermeister zukomme. Denn die Auferlegung des Kostenersatzes betreffe ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und jener zuständigen Behörde, die die Maßnahmen anordnen und durchführen lasse. Im vorliegenden Fall sei der verfahrenseinleitende Antrag nicht von der als zuständige Behörde tätig gewordenen Bürgermeisterin der Gemeinde, sondern von der Gemeinde selbst, sohin als Privatrechtssubjekt gestellt worden. Deshalb sei der gegenständliche Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen.
3 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B VG.
4 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkt“ ausgeführt, die revisionswerbende Partei sei „durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, Kostenersatz zu erhalten. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“
5 Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN).
7 Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).
8 Die revisionswerbende Partei konnte somit nicht die Verletzung in dem den Inhalt ihres Antrages nämlich „Kostenersatz zu erhalten“ bildenden Recht geltend machen (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0038, mwN).
9 Ebensowenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbende Partei verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2024
Rückverweise