Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Mag. Pichler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der F GmbH, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. April 2023, Zl. LVwG 851813/7/Wg, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 29. November 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Linz Land (im Folgenden: Behörde) ein Ansuchen der Revisionswerberin auf Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und legte der Revisionswerberin die Entrichtung von Kommissionsgebühren und den Ersatz von Barauslagen in der Gesamtsumme von € 1.142,00 auf (Spruchpunkt II.).
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird,
„Die Revisionswerberin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten, vor allem in ihrem Recht auf Kenntnisnahme einer projektergänzenden Eingabe verletzt, weil diese von der belangten Behörde unrechtmäßig als Antrag qualifiziert wurde. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Recht auf Kenntnisnahme zulässiger Projektergänzungen verletzt und in der unrechtmäßigen Vorschreibung eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG.“
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009, mwN).
5 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung bestätigt wurde, könnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt sein (vgl. neuerlich VwGH 24.10.2025, Ro 2023/04/0009; vgl. überdies zu Zurückweisungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141; 19.7.2023, Ra 2023/05/0003; 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, jeweils mwN). Dieses Recht hat die Revisionswerberin aber in ihrem unmissverständlich behaupteten Revisionspunkt (vgl. Rn 3) nicht geltend gemacht.
6 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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