Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023, Zl. W287 2253720 1/17E, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG (mitbeteiligte Parteien: 1. Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts; 2. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 erhob der Revisionswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 und deren Veröffentlichung im Intranet.
3Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C 245/20 aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt.
4 Am 7. April 2022 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG ein und erhob unter einem Beschwerde 1.) gegen den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts und 2.) gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses sowie deren Veröffentlichung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Er führte aus, das Urteil des EuGH vom 24. März 2022, C 245/20, zeige, dass der EuGH die Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ extensiv in einer Art und Weise auslege, die dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung diametral widerspreche. Es sei daher im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht geklärt, ob auch die Beschlussfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuss bzw. die Veröffentlichung dieser Beschlüsse durch den Präsidenten als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren sei. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG erfolge aus Gründen der Vorsicht.
5 Die Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Verfahren brachten in ihrer Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag vor, dieser erweise sich als verspätet und im Übrigen als unbegründet.
6 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
7Dem rechtskundigen Revisionswerber bzw. seinem Vertreter hätte schon bei Lektüre des Gesetzestextes auffallen müssen, dass eine Beschwerde gemäß § 85 GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht einzubringen ist. Aus § 24a BVwGG ergebe sich ferner unmissverständlich, dass die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Zuständigkeit und Rechtslage seien daher bereits im Zeitpunkt der Verfassung der Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer selbst um einen Richter handle, der grundsätzlich mit justizieller Tätigkeit und der Tätigkeit von kollegialen Justizverwaltungsorganen vertraut sei, klar und eindeutig gewesen. Darüber hinaus sei dem Revisionswerber spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde verdeutlicht worden, dass die Datenschutzbehörde Bedenken an ihrer eigenen Zuständigkeit gehabt bzw. zumindest ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren als präjudiziell erachtet habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die durch den Aussetzungsbescheid hervorgerufenen Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde den Revisionswerber bzw. dessen Rechtsvertreter zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Rechtsauffassung veranlassen müssen. Dem erst am 7. April 2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht Folge zu geben.
8 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
9 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
124.1. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache stimmt in den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten mit jenem Revisionsfall überein, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2025, Ra 2023/04/0020, erledigt hat. Aus diesem Grund kann zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
134.2. Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, nach der ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, mwN).
14 4.3. Insofern der Revisionswerber vorbringt, es könne ein Eingriff in die feste Geschäftsverteilung nicht ausgeschlossen werden, weil der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung erst mehr als dreieinhalb Stunden nach dessen elektronischer Einbringung erfasst und zugeteilt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache laut Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DAS des Bundesverwaltungsgerichts geschäftsverteilungskonform in der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens zugeteilt wurde. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Geschäftsverteilung im Sinne der vom Revisionswerber geäußerten Vermutung vor.
15 4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Jänner 2026
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