JudikaturBVwG

W118 2306419-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Spruch

W118 2306419-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX LANDESREGIERUNG vom XXXX betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX der XXXX , vertreten durch SCHÖNHERR Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.01.2024 beantragte der Bürgermeister der Stadt XXXX als mitwirkende Bau- und Gewerbebehörde bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, ob für das geplante Vorhaben „ XXXX “ der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.

2. Die belangte Behörde führte unter Beiziehung einer Mehrzahl von Amtssachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.

3. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

4. Mit Schreiben vom 16.12.2024 erhob Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus:

Er wohne in ca. 370 m Entfernung (Luftlinie) vom Vorhaben und sei als Teil der betroffenen Öffentlichkeit beschwerdelegitimiert.

Das Vorhaben befinde sich in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet, in ca. 550 m Entfernung von einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einer Entfernung von ca. 1.200 m zu einem Europaschutzgebiet, das von der verkehrlichen Erschließung durch die XXXX zerschnitten werde.

Das Vorhaben liege innerhalb des Planungsgebiets zur Schaffung einer „ XXXX “ und widerspreche den Zielsetzungen des Stadtentwicklungskonzepts XXXX (qualitativ hochwertige Architektur etc.).

Das Vorhaben berühre den Hochwasserabflussbereich der XXXX und liege in der erweiterten Uferzone des XXXX sowie in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L für den Feinstaub PM10 (gesamtes Stadtgebiet) und nahe dem ausgewiesenen Sanierungsgebiet der Katastralgemeinde XXXX gemäß § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff NO2.

Die Einzelfallprüfung sei unvollständig geblieben und habe auf die rezente Judikatur des VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0109, sowie vom 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, im Hinblick auf die Prüfung der Kumulation nicht hinreichend Rücksicht genommen. So sei etwa keine Kumulierung der Auswirkungen des Flächenverbrauchs des Vorhabens mit dem Flächenverbrauch sowie der Stellplätze des XXXX , der XXXX und der XXXX , sowie der XXXX , und den dadurch indizierten Auswirkungen sowie den Umweltauswirkungen betreffend die Schutzgüter Landschafts- bzw. Ortsbild, Lärm und Luft vorgenommen worden.

Das von den Stadtwerken prognostizierte Besucherpotenzial von ca. 250.000 Gästen hätte bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen stärker berücksichtigt werden müssen.

Das Konzept des Vorhabens sei durch mehrfache Projektmodifikationen von einem XXXX hin zu einem XXXX verschoben worden. Es werde etwa zu Absperrungen zugunsten der trainierenden Sportler kommen. Dadurch sollten die Umweltauswirkungen reduziert werden. Diesbezüglich sei eine Umgehungsabsicht zu prüfen.

Bei Prüfung der Z 17 Anhang 1 UVP-G 2000 hätten bei der Berechnung der Flächeninanspruchnahme das XXXX Fußballstadion sowie die XXXX Leichtathletikarena miteinbezogen werden müssen. Bereits die Flächeninanspruchnahme durch das Fußballstadion betrage ca. 10 ha. Fußballstadion, Leichtathletikarena und XXXX würden von der XXXX betrieben und sei zukünftig von betriebsorganisatorischen Gemeinsamkeiten auszugehen.

Es werde zwar ausgeführt, dass derzeit keine Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (Welt- oder Europameisterschaften) vorlägen, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass umfangreiche Tribünenplätze vorgesehen seien. Wenn aufgrund der Ausführungen als maximale Personenfrequenz an Wettkampftagen die Spitzenauslastung des maximalen Tages (rund 1.750 Personen) herangezogen werde, dann widerspreche dies offenkundig den Ausführungen, dass lediglich 300 zusätzliche Personen erwartet würden, aber auch der Behauptung, keine Großveranstaltungen durchführen zu wollen.

Bei internationalen Großveranstaltungen sei mit einer Besucherfrequenz von zumindest ca. 3.000 Personen zu rechnen. Dieser Umstand hätte bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen.

Hinsichtlich der Prüfung der Z 18 Anhang 1 UVP-G 2000 sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb der Tatbestand „Städtebauvorhaben“ nicht erfüllt sei, zumal hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme das Vorhaben in eine XXXX eingebettet sei. Darüber hinaus fehlten Angaben zur Bruttogeschoßfläche.

Bei der Prüfung der Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000 sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Angaben zu den Stellplätzen auf eine allfällige Umgehungsabsicht hin zu prüfen. Das zu errichtende XXXX befinde sich nämlich in einer derzeit mit dem öffentlichen Verkehr kaum erreichbaren Gegend. Dem vorgelegten Verkehrskonzept sei bereits jetzt mangels Umsetzung des „ XXXX “ der Boden entzogen. Mit einer Buslinie sei der erhoffte Verlagerungseffekt nicht zu erreichen. Der Sachverhalt erweise sich u.a. mit Blick auf die zur Errichtung des Fußballstadions zugänglichen Daten sowie mit Blick auf den zu erwartenden Gelegenheitsverkehr als ergänzungsbedürftig. Es fehlten Berechnungen, wie viele Busstellplätze durch den Betrieb des XXXX im Vorhabensgebiet erforderlich würden. Bei den „Spitzentagen“ handle es sich tatsächlich um häufig auftretende Ereignisse. Für das XXXX seien zumindest 450 Stellplätze erforderlich. Das bedeute eine klare Überschreitung der Bagatellschwelle von 375 Stellplätzen und erfordere eine Prüfung der Kumulation.

Darüber hinaus sei die XXXX nicht für den Begegnungsverkehr mit Bussen geeignet. Von der belangten Behörde selbst werde festgehalten, dass die beabsichtigte Führung der Buslinien über die XXXX (Sackgasse) für die Anrainer zu einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch LKW-ähnliche KFZ (Busse) führen werde. Daraus ergäben sich deutlich veränderte Umweltauswirkungen im Hinblick auf Luftemissionen und Immissionen sowie Lärm.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, dass eine UVP durchzuführen ist.

5. Mit Datum vom 23.01.2025 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte sie im Wesentlichen aus:

Die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei nach der Rechtsprechung auch beschwerdelegitimiert, da Einwirkungen auf ihn durch den durch das geplante Vorhaben induzierten Verkehr nicht ausgeschlossen werden könnten.

Nach Maßgabe der Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei davon auszugehen gewesen, dass es weder durch das geplante Vorhaben allein, noch im Zusammenwirken mit kumulierbaren Vorhaben im räumlichen Zusammenhang zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter kommen wird.

Die Lage des geplanten Vorhabens sei bei der Beurteilung der verschiedenen Fachbereiche berücksichtigt worden.

Im Hinblick auf raumordnungsfachliche Festlegungen sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Kumulation sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die im räumlichen Nahbereich des gegenständlichen Vorhabens bestehenden Vorhaben seien in die Kumulationsprüfung einbezogen worden.

Im Hinblick auf die zu errichtenden Stellplätze sei auch der Bagatellschwellenwert von 25 % (= 375 Stellplätze) bei Weitem unterschritten worden.

Für eine allfällige Umgehungsabsicht habe es keine Hinweise gegeben. Die Behörde habe grundsätzlich vom beantragten Vorhaben auszugehen.

Beim Beschwerdevorbringen, dass zukünftig betriebsorganisatorische Gemeinsamkeiten mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang zu erwarten seien, handle es sich um eine bloße Behauptung bzw. Vermutung.

Die Überprüfung der Konzeption des Vorhabens als XXXX oder XXXX sei nicht verfahrensgegenständlich.

Darüber hinaus gebe es auch keine Vereinbarungen betreffend eine Nutzung des XXXX als Wettbewerbsstätte iSd Z 17 lit. c Anhang 1 UVP-G 2000.

Eine künftige Besucherfrequenz von zumindest 3.000 Personen an Spitzentagen stelle eine bloße Behauptung dar.

Die Bruttogeschoßfläche des geplanten Vorhabens betrage laut Einreichunterlagen 17.223 m2. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 18 lit. d Anhang 1 UVP-G 2000 nicht vorgelegen.

Das dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrskonzept sei vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen als schlüssig, nachvollziehbar und für eine Grobprüfung geeignet angesehen worden. Da in unmittelbarer Umgebung bzw. fußläufiger Erreichbarkeit (Entfernung von 300 bis max. 500 m) große Parkplatzreserven (etwa 440 Stellplätze) zur Verfügung stünden, sei die Anzahl der projektierten Stellplätze von Seiten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen als ausreichend angesehen worden.

Das Vorhaben basiere auf dem vorgelegten Verkehrskonzept. Im Fall, dass dieses Verkehrs- bzw. Erschließungskonzept nicht wie projektiert umgesetzt würde, wäre von einem aliud auszugehen, das vom gegenständlichen Bescheid nicht umfasst wäre.

Die Anreise von Schülerinnen mit Reisebussen sei vom Amtssachverständigen jedenfalls berücksichtigt worden. Reisebusse würden entsprechend dem Verkehrskonzept auf (bestehende) Busparkplätze in unmittelbarer Nähe weitergeleitet.

Die Eignung der XXXX für einen Begegnungsverkehr sei nachvollziehbar dargelegt worden.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.01.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung.

7. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung und führte darin einleitend aus, die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer weder in der Bau- noch in der Betriebsphase von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sei.

8. Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 sprach sich die XXXX im Wesentlichen für die Umsetzung des Vorhabens aus und zog ebenfalls die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Zweifel.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 19.02.2025 zog das BVwG zur Klärung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers Amtssachverständige aus den Fachbereichen Verkehr, Schalltechnik, Luftreinhaltung und Erschütterungen dem Verfahren bei.

10. Mit Ladungen vom 06.05.2025 beraumte das BVwG für den 17.06.2025 eine mündliche Verhandlung an.

11. Mit Anbringen vom 09.05.2025 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit sofortiger Wirkung zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.12.2024 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , erhoben und seine Beschwerde mit Datum vom 09.05.2025 unmissverständlich zurückgezogen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Entscheidung in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu fällen ist, liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A):

Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen; vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise