Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025, W113 23049821/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur; mitbeteiligte Partei: Ing. H T, vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Amstetten Tarvis. Diese Strecke kreuzt bei km 308,797 einen im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden asphaltierten Wirtschaftsweg.
2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. März 1985 war die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 308,797 (in näher beschriebener Weise) sowie die Entfernung der zu diesem Zeitpunkt auf den Standsäulen der Blinklichtanlage angebrachten Privatwegtafeln angeordnet worden. In diesem Verfahren war ohne Beiziehung der mitbeteiligten Partei im Verfahren festgestellt worden, dass der die Bahnstrecke kreuzende Wirtschaftsweg einen öffentlichen Verkehr aufweise, weil die Gendarmerie, Feuerwehr, die Post und der Arzt die Eisenbahnkreuzung benützen müssten und die genaue Erfassung des Personenkreises, der die Kreuzung benütze, nicht möglich sei.
3Nachdem die mitbeteiligte Partei im Rahmen eines von der Eisenbahnbehörde im Februar 2017 amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) vorgebracht hatte, dass es sich bei dem in ihrem Eigentum befindlichen und die Eisenbahnstrecke querenden Wirtschaftsweg um einen nicht öffentlichen Weg handle, wurde dieses Verfahren ausgesetzt.
4Schließlich begehrte die Revisionswerberin mit Antrag vom 8. Oktober 2020 die Anordnung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 308,797 durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV. Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Eisenbahnbehörde (die damalige Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) mit Bescheid vom 25. November 2024 wegen Unzuständigkeit zurück, weil so die Begründung auf dem Wirtschaftsweg der mitbeteiligten Partei kein öffentlicher Verkehr stattfinde und es sich deshalb um eine nicht öffentliche Eisenbahnkreuzung handle.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, dass der Wirtschaftsweg (in dessen Verlauf die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung liegt) in der Vergangenheit laut Kategorisierungsbeschluss der Gemeinde aus dem Jahr 1954 ein Verbindungsweg gewesen sei. In der aktuell gültigen Einreihungsverordnung „der Gemeinde“ sei er nicht ausgewiesen. Die mitbeteiligte Partei habe vor langer Zeit an beiden Enden des Wirtschaftsweges die Schilder „Privatstraße“ und „Durchfahrt verboten“ sowie zuletzt im Frühsommer 2022 das Schild „Durchgang verboten“ angebracht. Ein Zuwiderhandeln werde von der mitbeteiligten Partei mit Belehrungen und notfalls auch mit Besitzstörungsklagen geahndet. Auf dem Wirtschaftsweg, der vom Grundeigentümer und seiner Familie, seinen Mitarbeitern und Besuchern als Zufahrt zu seinem Hof und zur Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen genutzt werde, finde derzeit kein öffentlicher Verkehr statt. Die Benützung der Eisenbahnkreuzung sei für die Öffentlichkeit auch nicht erforderlich, weil andere Eisenbahnübergänge in zumutbarer Entfernung vorhanden seien. An der Eisenbahnkreuzung selbst fänden sich keine Hinweistafeln und Nutzungsbedingungen, wie sie auf nicht öffentlichen Eisenbahnkreuzungen vorzufinden seien.
7 Beweiswürdigend stützte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen auf ein bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen, eine Stellungnahme der Gemeinde und die Aussage der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung.
8 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Eisenbahn einen nicht öffentlichen Wirtschaftsweg kreuze und daher ein nicht öffentlicher Eisenbahnübergang vorliege. Da der belangten Behörde keine Kompetenz für eine Festlegung der Art der Sicherung nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge (mehr) zukomme, habe sie ihre Zuständigkeit in der Sache zu Recht verneint.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche - Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, dass einem privaten Grundeigentümer nicht die Kompetenz zukomme, durch das Aufstellen von Privatwegbzw. Verbotstafeln die Qualifikation einer öffentlichen Eisenbahnkreuzung einseitig zu ändern. Dies würde die wirksame Sicherung der Eisenbahnkreuzung erheblich gefährden. Ein rechtmäßiger Ausschluss der Allgemeinheit von der Benützung des bislang öffentlichen Weges wäre nur durch eine vor Ort gehörig kundgemachte Verordnung der Straßenverwaltungsbehörde möglich, zumal das eigenmächtige Aufstellen des Verbotszeichens „Fahrverbot in beiden Richtungen“ gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO einen Verwaltungsstraftatbestand erfülle. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit sei die allgemeine Benutzbarkeit der Verkehrsfläche über die Eisenbahnkreuzung nur im Wege der (hier unterbliebenen) Errichtung physischer Barrieren (zusätzlich zur Kennzeichnung durch Privatwegetafeln) wirksam auszuschließen (Hinweis auf VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027).
14 Mit diesem Vorbringen wird jedoch die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan.
15Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine öffentliche Eisenbahnkreuzung vor, wenn die Eisenbahn eine Straße mit öffentlichem Verkehr kreuzt (vgl. VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027, mwN). Der sachliche Anwendungsbereich der EisbKrV wird in ihrem § 1 normiert: Sie gilt für „jeden“ im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang (Abs. 1), nicht aber für nichtöffentliche Eisenbahnübergänge (Abs. 2). Gemäß § 2 Z 2 EisbKrV gilt im Sinne dieser Verordnung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ eine „Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960“. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041, mwN).
Im Unterschied dazu sind nicht öffentliche Eisenbahnübergänge solche, die im Verlauf nichtöffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet sind. Die Erlaubnis zur Benützung ist auf die jeweils Berechtigten eingeschränkt (vgl. nochmals VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041).
16Für die Beurteilung, ob ein nach § 49 EisbG iVm der EisbKrV zu sichernder Eisenbahnübergang vorliegt, kommt es demnach lediglich darauf an, ob dieser Eisenbahnübergang „im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr“ (§ 1 Abs. 1 StVO) angelegt ist. Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der in diesem Fall zu beurteilende private Wirtschaftsweg aufgrund der Beschilderung als Privatstraße in Verbindung mit den zusätzlich angebrachten Hinweisen, die die Allgemeinheit von der Benützung deutlich ausschließen, nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.1.1974, 227/72, VwSlg 8540 A/1974); dass wie die revisionswerbende Partei meintjedenfalls auch die Errichtung physischer Barrieren erforderlich wäre, lässt sich auch aus dem in der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 19.6.2024, Ro 2023/03/0027, nicht entnehmen.
17 Soweit die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen meint, ein rechtmäßiger Ausschluss der Allgemeinheit von der Benützung des „bislang öffentlichen“ Weges wäre nur durch eine gehörig kundgemachte Verordnung der Straßenverwaltungsbehörde möglich, übersieht sie, dass der Weg nach den von der Revision auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in der aktuell gültigen Einreihungsverordnung „der Gemeinde“ (richtig: des Gemeinderates) nicht mehr ausgewiesen ist, also eine Widmung zur öffentlichen Straße nach dem Kärntner Straßengesetz nicht (mehr) besteht.
18 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen schließlich meint, dass die wirksame Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch den Wegfall der Qualifikation als öffentliche Eisenbahnkreuzung erheblich gefährdet wäre, ist sie darauf hinzuweisen, dass nichtöffentliche Eisenbahnübergänge gemäß § 47a EisbG nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen benützt werden dürfen. Die Frage, ob bzw. welche Berechtigte zur Benützung des hier gegenständlichen Eisenbahnübergangs bestehen und unter welchen Bedingungen diese den Übergang gegebenenfalls benützen können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
19 In der Revision werden folglich keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2025