Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Berger, die Hofrätin MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des K A, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 2. September 2022 mündlich verkündete und mit 21. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/V/033/6437/2022 17, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verfügte ab November 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG, die mehrmals zuletzt mit Gültigkeit bis 12. November 2020 verlängert wurde.
Der Revisionswerber absolvierte zunächst ab März 2017 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien. Ab März 2019 betrieb er als ordentlicher Studierender das Bachelorstudium „Informatik“ an der Universität Wien.
1.2. Am 5. November 2020 beantragte der Revisionswerber die neuerliche Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. In Bezug auf den fehlenden Studienerfolgsnachweis berief er sich zunächst (unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen) darauf, dass er im Studienjahr 2019/20 wegen einer Hauterkrankung bei der Fortführung des Studiums vorübergehend erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Im weiteren Verfahrensverlauf brachte der Revisionswerber ergänzend unter anderem vor, er studiere seit dem Wintersemester 2021/22 an der Fachhochschule des BFI Wien (im Folgenden nur: Fachhochschule) „Banking and Finance“ und habe in diesem Studium bis Februar 2022 bereits 21 ECTS Punkte erzielt.
2.1. Mit Bescheid vom 5. April 2022 wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) den Verlängerungsantrag ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe sowohl für das Studienjahr 2019/20 als auch für das Studienjahr 2020/21 keinen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen. Auf den inzwischen erzielten Erfolg an der Fachhochschule komme es nicht an, weil auf das zuletzt abgeschlossene Studienjahr 2020/21 (und nicht auf das noch laufende Studienjahr) abzustellen sei. Zudem weise der Revisionswerber eine dauerhafte Erkrankung auf, die einer erfolgreichen Fortsetzung des Studiums entgegenstehe. Insofern liege daher auch kein beachtlicher Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem wesentlichen Vorbringen, er leide zwar an einer chronischen Hauterkrankung, die aber aufgrund einer geeigneten Therapie mittlerweile fast vollständig abgeklungen sei. Er könne daher sein Studium fortführen, wie der aktuelle Leistungsnachweis zeige. Mangels einer dauerhaften Erkrankung liege ein beachtlicher Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. September 2022 brachte der Revisionswerber ergänzend vor, er habe ab September 2021 einen zulässigen Studienwechsel an die Fachhochschule unternommen. Für den Studienerfolg sei auf das mittlerweile abgeschlossene Studienjahr 2021/22 abzustellen, zumal das nächste Studienjahr bereits im September 2022 begonnen habe.
Zur Bescheinigung des Studienerfolgs legte der Revisionswerber einen Leistungsnachweis der Fachhochschule vom August 2022 vor, wonach er im Studienjahr 2021/22 insgesamt 57 ECTS Punkte erlangt habe.
3.1. Mit dem angefochtenen am 2. September 2022 mündlich verkündeten und mit 21. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber habe seit Beginn des Bachelorstudiums „Informatik“ an der Universität Wien ab März 2019 und somit auch im hier maßgeblichen Studienjahr 2020/21 keine Prüfungen abgelegt. Er betreibe dieses Studium auch nicht mehr und sei an der Universität Wien nicht mehr zugelassen. Vielmehr studiere er seit dem Wintersemester 2021 an der Fachhochschule „Banking and Finance“ in der „Organisationsform Vollzeit“. Gemäß „den Informationen auf der Website“ der Fachhochschule habe „das Wintersemester 2022 für Vollzeit Programme“ am 3. Oktober 2022 begonnen.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit hier von Bedeutung , der Revisionswerber habe den Studienerfolg für das Studienjahr 2020/21 nachzuweisen (gehabt). Dieses sei nämlich im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 2. September 2022 abgeschlossen gewesen, wohingegen das Studienjahr 2021/22 noch im Laufen gewesen sei (das Wintersemester 2022 habe erst am 3. Oktober 2022 und nicht wie vom Revisionswerber unrichtig behauptet bereits im September 2022 begonnen). Auf den Studienerfolg an der Fachhochschule im Studienjahr 2021/22 komme es daher nicht an.
Im demnach maßgeblichen Studienjahr 2020/21 habe der Revisionswerber an der Universität Wien unstrittig keinen Studienerfolg erzielt. Aus den (näher erörterten) ärztlichen Bestätigungen gehe auch nicht hervor, dass er im Studienjahr 2020/21 aus gesundheitlichen Gründen an der Fortführung des Studiums gehindert gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die (chronische) Hauterkrankung nicht als ein bloß vorübergehendes Ereignis zu qualifizieren. Werde nämlich krankheitsbedingt in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erzielt, so könne von einem nur vorübergehenden Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG keine Rede sein.
Zudem sei festzuhalten, dass sich selbst wenn im Entscheidungszeitpunkt auch bereits das Studienjahr „2020/21“ (offenbar gemeint: 2021/22) verstrichen gewesen wäre am Ergebnis nichts ändern würde. Ein diesbezüglicher Studienerfolg wäre nämlich nicht zu berücksichtigen, weil dieser in Bezug zu dem Studium, zu dem der Fremde ursprünglich zugelassen worden sei, zu setzen wäre bzw. diesem zurechenbar sein müsste. Gegenständlich müsste also der Erfolg dem Informatik Studium an der Universität Wien zuzurechnen sein, was nicht der Fall sei.
Insgesamt sei daher aufgrund des Fehlens des erforderlichen Studienerfolgsnachweises eine besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 NAG nicht erfüllt und der Verlängerungsantrag (schon deshalb) abzuweisen.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von näher dargelegter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass für den Studienerfolg auf das Studienjahr 2020/21 abzustellen sei. Tatsächlich habe der Revisionswerber bereits im September 2022 (im Zuge des Studienjahrs 2022/23) Vorlesungen gehabt, sodass das Studienjahr 2021/22 bereits abgelaufen und für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehen gewesen sei.
Zudem habe das Verwaltungsgericht unrichtig vertreten, dass der Studienerfolg in Bezug zu dem Studium, zu dem der Fremde ursprünglich zugelassen worden sei (hier zum Informatik Studium an der Universität Wien), zu setzen wäre bzw. diesem zurechenbar sein müsse. Tatsächlich habe der Revisionswerber einen zulässigen Studienwechsel vorgenommen und in dem nun an der Fachhochschule betriebenen Studium auch einen ausreichenden Studienerfolg erzielt.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist aus den oben (Pkt. 4.1.) angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.
6.1. Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird.
Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAGDV ist im Fall eines solchen Antrags ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) 2002 (also über positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Punkten bzw. acht Semesterwochenstunden im dem betreffenden Studienjahr), anzuschließen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Hinblick auf die soeben dargestellte Rechtslage) der Studienerfolg für das vorangegangene bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufendeStudienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. etwa VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093, Rn. 10, mwN).
Anders stellt sich die Lage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgsein Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern und daher ausschließlich dieses für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs maßgeblich (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 21.1.2022, Ra 2019/22/0104, Pkt. 4.2., mwN).
6.3. Vorliegend verfügte der Revisionswerber zuletzt über eine bis 12. November 2020 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für Studierende, sodass für seinen Verlängerungsantrag vom 5. November 2020 grundsätzlich auf den Studienerfolg im vorangegangenen abgeschlossenen Studienjahr 2019/20 abzustellen war. Aufgrund der Verfahrensdauer war jedoch mittlerweile jedenfalls auch das Studienjahr 2020/21 verstrichen. Hingegen ist fallbezogen strittig, obim maßgeblichen Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 2. September 2022 (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0054, Rn. 11, mwN) auch bereits das Studienjahr 2021/22 abgelaufen war.
7.1. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen betrieb der Revisionswerber das Bachelorstudium „Informatik“ an der Universität Wien lediglich bis zum Studienjahr 2020/21. Insoweit war daher für die Einteilung des Studienjahrs § 52 Abs. 1 UG 2002 maßgeblich, wonach das Studienjahr am 1. Oktober beginnt und am 30. September des Folgejahrs endet.
Hingegen betrieb der Revisionswerber ab dem Studienjahr 2021/22 das Bachelorstudium „Banking and Finance“ an der Fachhochschule. Insofern war daher das Bundesgesetz über Fachhochschulen (FHG) maßgeblich, das jedoch eine gesetzliche Festlegung (Definition) des „Studienjahrs“ unter anderem in Bezug auf dessen Beginn und Ende nicht vorsieht.
7.2. Mangels einer gesetzlichen Festlegung wäre somit die konkrete zeitliche Lage des (hier im Blick stehenden) Studienjahrs 2021/22 an der Fachhochschule vom Verwaltungsgericht näher zu ermitteln gewesen.
Gegenstand der dahingehenden Ermittlungen wären insbesondere dieauf Basis der maßgebenden Vorschriften des FHG (vgl. vor allem §10 FHG) erfolgten Festlegungen zur Durchführung und Organisation des Lehrund Prüfungsbetriebs durch die berufenen Organe, vor allem durch das Kollegium (zu dessen Aufgabenbereich nach § 10 Abs. 3 Z 10 FHG insbesondere auch die Erlassung der Satzung zählt), gewesen.
Erst nach Vornahme derartiger Ermittlungen und auf Grundlage der zu treffenden entsprechenden Feststellungen wäre es dem Verwaltungsgericht möglich gewesen, die konkrete zeitliche Lage des Studienjahrs 2021/22 zu beurteilen.
7.3. Das Verwaltungsgericht hätte sich bei seinen Ermittlungen jedenfalls auch mit dem Vorbringen und den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung näher auseinandersetzen müssen. So brachte der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2022 ausdrücklich vor, dass das Studienjahr 2021/22 damals bereits abgeschlossen gewesen sei, da das nächste Studienjahr schon im September 2022 begonnen habe. Weiters sagte er im Zuge seiner förmlichen Parteienvernehmung aus, dass er bereits im September 2021 die erste Vorlesung (im Rahmen des Studienjahrs 2021/22) gehabt habe und auch schon im September 2022 die Vorlesungen (im Rahmen des nächsten Studienjahrs 2022/23) begonnen hätten.
7.4. Indessen erscheint die bloße Berufung des Verwaltungsgerichts auf „Informationen auf der Website“ der Fachhochschule, wonach „das Wintersemester 2022 für VollzeitProgramme“ erst am 3. Oktober 2022 begonnen habe, nicht ausreichend bzw. nicht geeignet, die zeitliche Lage des Studienjahrs 2021/22 abschließend beurteilen zu können. Dies umso mehr, als sich auf der Homepage der Fachhochschule auch gegenteilige Veröffentlichungen wie etwa des Jahresberichts gemäß § 23 Abs. 2 FHG finden, dem zufolge das Studienjahr 2021/22 für die gesamte Fachhochschule einheitlich den Zeitraum von 1. September 2021 bis 31. August 2022 umfasst habe.
7.5. Nach dem Vorgesagten hätte somit die konkrete zeitliche Lage des Studienjahrs 2021/22 vom Verwaltungsgericht erst nach Vornahme ausreichender Ermittlungen und entsprechender Feststellungen beurteilt werden können.
8.1. Jedenfalls nicht gefolgt werden kann der (weiteren) Argumentation des Verwaltungsgerichts, ein Studienerfolg an der Fachhochschule wäre (auch) deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er nicht in Bezug zum zunächst betriebenen Studium, zu dem der Revisionswerber „ursprünglich“ zugelassen war (also zum Informatik Studium an der Universität Wien), zu setzen bzw. diesem nicht zurechenbar wäre.
8.2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Erfolgsnachweis im Fall eines Studienwechsels in Bezug zum zunächst betriebenen Studium, zu dem der Fremde „ursprünglich“ zugelassen war, zu setzen wäre bzw. diesem zurechenbar sein müsste, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze.
Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es dem Fremden im Fall eines Studienwechsels in der Regel unmöglich wäre, den erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen, wenn dieser nicht in Bezug zum aktuell betriebenen Studium, sondern zum ursprünglich begonnenen, im Beurteilungszeitraum aber nicht mehr fortgeführten Studium zu setzen wäre bzw. diesem zurechenbar sein müsste.
Ein Studienwechsel steht aber für sich genommen der Verlängerung des Aufenthaltstitels, solange im maßgeblichen Studienjahr ein ausreichender Studienerfolg erzielt wird, nicht entgegen (vgl. dazu bereits VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441).
9. Insgesamt war daher aus den dargelegten Erwägungendas angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. November 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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