Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der B Ö, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Dezember 2022, VGW 151/033/8557/2022 6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, ist seit Oktober 2019 als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums „Vergleichende Literaturwissenschaft“ an der Universität Wien sowie seit September 2021 zusätzlich als ordentliche Studierende des Diplomstudiums „Bildende Kunst“ an der Akademie der bildenden Künste Wien (im Folgenden nur: Akademie) gemeldet.
Sie verfügte in dem Zusammenhang ab dem Jahr 2019 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 NAG, die zweimal zuletzt mit Gültigkeit bis 23. März 2022 verlängert wurde. Am 23. März 2022 beantragte sie die neuerliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
1.2. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 18. Mai 2022 ab. Die Revisionswerberin habe so die wesentliche Begründung keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 2 NAG erbracht, da sie im maßgeblichen Studienjahr 2020/21 an der Universität Wien keine Prüfungen abgelegt habe und auch an der Akademie nur 6 ECTS Punkte erzielt habe. Sie habe auch keine beachtlichen Hinderungsgründe im Sinn der vorgenannten Bestimmung dargelegt. Der Verlängerungsantrag sei daher bereits wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, wobei sie unter anderem vorbrachte, sie habe das Studium an der Universität Wien zunächst erfolgreich begonnen, sich dann aber entschlossen, ein anderes Studium aufzunehmen. Ab dem Wintersemester 2020/21 habe sie ein Auswahlverfahren an der Akademie absolviert, wo sie letztlich erst ab dem Wintersemester 2021/22 zugelassen worden sei. Sie habe daher im Studienjahr 2020/21 an der Akademie abgesehen von 6 ECTS Punkten keinen Studienerfolg erzielt, hingegen weise sie im darauffolgenden Studienjahr 2021/22 einen hinreichenden Studienerfolg auf.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte über oben Pkt. 1.1. hinaus fest, die Revisionswerberin betreibe das (oben genannte) Studium an der Universität Wien nach wie vor. Sie habe in diesem Studium fünf Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen und hierfür im Jänner, Februar, März und September 2020 zusammen 25 ECTS Punkte (10 Semesterwochenstunden) sowie im Oktober 2022 5 ECTS Punkte (2 Semesterwochenstunden) erzielt. Im hier maßgeblichen Studienjahr 2021/22 habe sie keine Prüfungen absolviert.
In ihrem weiteren (oben angeführten) Studium an der Akademie habe sie hingegen von Jänner bis August 2022 Prüfungen im Ausmaß von 58 ECTS Punkten absolviert.
2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit hier von Bedeutung , der gemäß § 64 Abs. 2 NAG erforderliche Studienerfolgsnachweis sei in Bezug zu dem vom Antragsteller betriebenen Studium (zu dem er zugelassen gewesen sei) zu setzen und müsse diesem Studium zurechenbar sein.
Vorliegend habe die Revisionswerberin im maßgeblichen Studienjahr 2021/22 in ihrem Studium an der Universität Wien, zu dem sie seit Oktober 2019 zugelassen sei, unstrittig keinen Studienerfolg erzielt. Auf den Studienerfolg im Rahmen ihres seit September 2021 an der Akademie betriebenen Zweitstudiums komme es nicht an, stelle ein solcher doch „nicht den gegenständlich erforderlichen Studienerfolgsnachweis in Bezug zu dem [...] betriebenen Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft dar, dem der verlangte Studienerfolg zurechenbar sein muss“.
Die Antragsabweisung sei auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 nicht als unverhältnismäßig zu erachten. Ebenso sei ein beachtlicher Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG nicht behauptet worden.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht wird. Die Revisionswerberin bekämpft im Wesentlichen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, der erforderliche Studienerfolg müsse im Zuge ihres (ersten) Studiums an der Universität Wien erzielt worden sein. Sie vertritt demgegenüber die Auffassung, dass auch der im Zuge ihres (zweiten) Studiums an der Akademie erlangte Studienerfolg beachtlich sei.
3.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist aus dem oben (Pkt. 3.1.) angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
5.1. Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis erbracht wird. Gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG DV ist im Fall eines solchen Antrags ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) 2002 also über positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Punkten bzw. 8 Semesterwochenstunden im betreffenden Studienjahr anzuschließen.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für den gemäß § 64 Abs. 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg auf die absolvierten Prüfungen in jenem Studienjahr an, das dem Gültigkeitsende des zu verlängernden Aufenthaltstitels vorangegangen ist, es sei denn, es wäre auf Grund der Verfahrensdauer inzwischen ein weiteres diesfalls maßgebliches Studienjahr verstrichen (vgl. etwa VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 6.2., mwN).
Vorliegend verfügte die Revisionswerberin über eine zuletzt bis 23. März 2022 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für Studierende, sodass für ihren Verlängerungsantrag vom selben Tag zunächst auf den Studienerfolg im Studienjahr 2020/21 abzustellen war. Aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ist aber zuletzt auch bereits das Studienjahr 2021/22 abgelaufen, sodass dieses maßgeblich ist.
6.1. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war die Revisionswerberin im maßgeblichen Studienjahr 2021/22 als ordentliche Studierende sowohl des (oben angeführten) Studiums an der Universität Wien als auch des (oben genannten) weiteren Studiums an der Akademie gemeldet. Sie absolvierte jedoch in diesem Studienjahr an der Universität Wien keine Prüfungen und erzielte keinen Studienerfolg, demgegenüber absolvierte sie im Studium an der Akademie zahlreiche Lehrveranstaltungen und erlangte insgesamt 58 ECTS Punkte.
Soweit nun das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, für den nachzuweisenden Studienerfolg komme es ausschließlich auf das Studium an der Universität Wien und nicht auf das erst seit September 2021 parallel betriebene Studium an der Akademie an, kann dem aus den nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
6.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich klarstellte, steht ein Studienwechsel für sich genommen der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nicht entgegen, solange im maßgeblichen Studienjahr ein ausreichender Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 2 NAG erzielt wird. Die Auffassung, der Erfolgsnachweis wäre im Fall eines Studienwechsels in Bezug zum zunächst betriebenen Studium, zu dem der Fremde ursprünglich zugelassen war, zu setzen bzw. müsste diesem zurechenbar sein, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2022/22/0174, Pkt. 8.2., mwN).
6.3. Diese Erwägungen sind auch im hier gegenständlichen Fall beachtlich, ist doch im Ergebnis ebenso von einem Studienwechsel auszugehen, zumal die Revisionswerberin zuletzt ein Studium an der Akademie aufnahm und dieses zielgerichtet betrieb, wohingegen sie ihr bisheriges Studium an der Universität Wien nicht mehr tatsächlich ausübte, wie aus dem Beschwerdevorbringen (vgl. oben Pkt. 1.3.) und dem Fehlen eines Studienerfolgs im Studienjahr 2021/22 hervorgeht. Dem Umstand, dass die Revisionswerberin ihr bisheriges Studium an der Universität Wien im maßgeblichen Studienjahr noch formell weiterführte (und nicht beendete), kommt dabei keine Bedeutung zu; entscheidend ist vielmehr, dass sie den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zufolge ihr nunmehriges Studium an der Akademie im maßgeblichen Studienjahr zielgerichtet betrieb und einen ausreichenden Studienerfolg erzielte.
Gemäß der oben aufgezeigten Rechtsprechung zum Studienwechsel steht daher fallbezogen auch die Aufnahme eines weiteren Studiums an der Akademie für sich genommen der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nicht entgegen, sofern in diesem Studium im maßgeblichen Studienjahr ein ausreichender Studienerfolg erzielt wurde, wovon nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auszugehen ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erfolgsnachweis somit nicht in Bezug zum zunächst betriebenen Studium an der Universität Wien, zu dem die Revisionswerberin ursprünglich zugelassen war, zu setzen bzw. muss diesem Studium nicht zurechenbar sein.
7. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Entscheidung war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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