Die (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) im laufenden Studienjahr abgelegten Prüfungen liegen außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes und können keinen beachtlichen Studienerfolg iSd § 64 Abs. 2 NAG 2005 begründen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).
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