JudikaturVwGH

Ro 2018/08/0010 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2021

Wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. So misst § 863 ABGB auch schlüssigen Willenserklärungen einen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schlüssige Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0100; 6.11.2019, Ro 2019/12/0001).

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