Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/12a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2022, VGW 151/085/13688/2021, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber, einem 1991 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen, wurde auf Grund seiner Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen AC gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 2. Oktober 2013 bis 2. Oktober 2018 ausgestellt. Die Ehe des Revisionswerbers mit AC wurde im Juni 2017 rechtskräftig geschieden.
2 Ausweislich einer im Akt befindlichen Niederschrift vom 6. Juli 2017 hat der Revisionswerber (nach Bekanntgabe der Scheidung) angegeben, mit seiner Ehefrau von Mitte 2013 bis Ende 2015 in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt zu haben; nach einer weiteren gemeinsamen Wohnsitznahme von März 2016 bis Mai 2016 sei AC „endgültig nach Ungarn“ verzogen. Daraufhin befasste die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit E Mail vom 23. November 2017 teilte das BFA der belangten Behörde mit, dass [zu ergänzen: das Verfahren betreffend] „die aufenthaltsbeendende Maßnahme beendet“ werde und gegen die Ausstellung des Aufenthaltstitels keine Bedenken bestünden.
3 Bereits zuvor hatte der Revisionswerber am 28. September 2017 bei der belangten Behörde einen (als solchen bezeichneten) Zweckänderungsantrag (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“) gestellt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion (LPD) Wien wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe (zwischen dem Revisionswerber und AC) um eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG. Mit Bericht vom 9. März 2018 teilte die LPD Wien mit, dass der begründete Verdacht auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestehe. Nach Einvernahme des Revisionswerbers durch die belangte Behörde am 25. Juni 2018 wurde der Akt dem BFA mit Schreiben vom 5. Juni 2019 gemäß § 55 Abs. 3 NAG zur neuerlichen Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt. In diesem Schreiben wurde auf den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sowie darauf verwiesen, dass der Revisionswerber seit dem 9. Jänner 2019 keiner Beschäftigung mehr nachgehe und auch über keine Krankenversicherung mehr verfüge. Mit E Mail vom 1. Oktober 2019 teilte das BFA der belangten Behörde mit, dass das (zuvor eingeleitete) Verfahren betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beendet werde, zumal hinsichtlich des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe von der Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei. Im Übrigen gehe der Revisionswerber seit 1. August 2019 einer Erwerbstätigkeit nach und sei aufrecht krankenversichert.
4 Am 12. August 2021 erhob der Revisionswerber unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ eine Säumnisbeschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. April 2022 entschied das Verwaltungsgericht Wien über diese Säumnisbeschwerde soweit für die vorliegende Revisionssache relevant dahingehend, dass ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 55 Abs. 5 NAG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: AC habe ab dem 2. Oktober 2013 über eine Anmeldebescheinigung verfügt und sei von 4. Juni 2013 bis 18. Oktober 2013 einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen; sie habe somit lediglich für etwa viereinhalb Monate über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Nach Beendigung ihrer Beschäftigung sei AC aus dem Bundesgebiet weggezogen; sie habe sich überwiegend in Ungarn aufgehalten und den Revisionswerber mehrmals (etwa anlässlich der Scheidung) besucht. Die (nach 2013 noch bestehenden) gemeinsamen Wohnsitzmeldungen hätten nur der „Aufrechterhaltung des Scheines einer aufrechten Ehe“ gedient. AC habe weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Revisionswerber am 5. Dezember 2016 noch zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Scheidungsantrags durch sie am 14. März 2017 über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt; die Scheidung sei somit nach ihrem Wegzug aus Österreich eingeleitet worden. Am 26. April 2018 habe der Revisionswerber seine nunmehrige Ehefrau, eine ägyptische Staatsangehörige, geheiratet, mit der er eine Tochter habe. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe eine „Rot Weiß Rot Karte plus“ beantragen wollen; sein Rechtsvertreter habe ausgeführt, die „Rot Weiß Rot Karte plus“ sei von Amts wegen auszustellen, womit „die Rechtsgrundlage als § 55 Abs. 5 NAG präzisiert“ worden sei.
Gestützt auf näher ausgeführte Feststellungen, den erwähnten Bericht der LPD Wien und die Aussagen des Revisionswerbers sowie unter Darlegung der dazu ergangenen beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Ehe zwischen dem Revisionswerber und AC nur dem Zweck gedient habe, dem Revisionswerber die Erlangung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR Bürgerin zu ermöglichen.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, weshalb es die Säumnisbeschwerde als zulässig und berechtigt erachtete.
8 Zur Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 5 NAG (Spruchpunkt II.) verwies das Verwaltungsgericht zunächst erneut darauf, dass sich der Revisionswerber mangels Bestehens eines Familienlebens bei Beantragung der Aufenthaltskarte gemäß § 30 Abs. 1 NAG nicht auf die Ehe mit AC hätte berufen dürfen. Zur Frage, ob ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 55 Abs. 5 NAG zu erteilen sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die in § 55 Abs. 3 NAG angeführten Varianten, wonach die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entweder „nicht“ oder „nicht mehr“ vorlägen, zwar beide nicht erfüllt seien (die erste Variante sei auf den hier nicht vorliegenden Sachverhalt vor Ausstellung der Aufenthaltskarte beschränkt und die zweite Variante sei nicht gegeben, weil auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nie bestanden habe). Da aber keine Aufenthaltsbeendigung durch das BFA erfolgt sei, sei die erste Voraussetzung des § 55 Abs. 5 NAG (Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung) erfüllt.
9 Allerdings enthalte § 55 Abs. 5 NAG eine Regelung für Drittstaatsangehörige, die „Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen“ und betreffe somit ausschließlich Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht „nicht mehr“ vorlägen. Dies setze voraus, dass (zuvor) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bestanden habe. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall, weil der Revisionswerber aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt habe. Es sei daher auszusprechen gewesen, dass ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ nicht erteilt werde.
10 Es fehle aber so das Verwaltungsgericht abschließend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein derartiger Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 55 Abs. 5 NAG zu erteilen sei, ohne das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu überprüfen. Eine derartige Überprüfung sei nach § 54 Abs. 7 NAG bei einem Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation vorzunehmen. Da § 54 Abs. 7 NAG von der Regelung des § 55 Abs. 3 NAG ausgenommen sei, sprächen gute Gründe für die Annahme, dass das Verfahren vor dem BFA nach § 55 Abs. 3 NAG die Überprüfung einer Aufenthaltsehe nicht umfasse, sondern die Aufenthaltsbehörde bei der Beurteilung, ob „die Voraussetzungen nicht mehr“ vorlägen, auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht überhaupt (jemals) vorgelegen hätten. Im Hinblick auf die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur dargestellten Rechtsfrage sei die ordentliche Revision zulässig.
11 Gegen (in der Sache erkennbar nur) Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
12 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:
13 Der Revisionswerber verweist auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage und bringt ergänzend vor, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, ob der Revisionswerber nicht (oder nicht mehr) über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Vielmehr sei in derartigen Fälle nach den Regelungen des § 55 NAG vorzugehen. Unterbleibe eine Aufenthaltsbeendigung durch das BFA, sei der Aufenthaltstitel zu erteilen. Das Verfahren nach § 55 gelte sowohl für den Fall, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vermeintlich) nie bestanden hätten, als auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass für Drittstaatsangehörige, die mit einer EWR Bürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen seien, § 66 FPG einschlägig sei. Es wäre daher eine Ausweisung zu erlassen, solange (wie hier) keine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG vorliege. Die Frage des (Nicht)Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sei daher (nur) vom BFA als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Wenn das BFA zur Ansicht gelangt, dass eine Aufenthaltsbeendigung zu unterbleiben habe, dann sei von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
14 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
15 Die maßgeblichen Regelungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten auszugsweise:
„ Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. [...]
[...]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
[...]
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
[...]
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
[...]“
16 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (als Folge der Information des Revisionswerbers über die erfolgte Scheidung seiner Ehe mit AC) gemäß § 55 Abs. 3 NAG das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Unstrittig ist, dass eine derartige Aufenthaltsbeendigung unterblieben ist. Zu prüfen ist jedoch, ob als Folge dessen wie der Revisionswerber annimmt jedenfalls nach § 55 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ zu erteilen gewesen wäre, oder ob das Verwaltungsgericht wie es meint das Tatbestandselement, ob es sich beim Revisionswerber um einen Angehörigen handelt, der die Voraussetzungen „nicht mehr“ erfüllt, selbst zu prüfen und bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe keinen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 5 NAG zu erteilen habe.
17 Nach der Regelung des § 54 Abs. 7 NAG ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 NAG vorliegt. § 55 Abs. 3 dritter Satz NAG sieht wiederum vor, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren (Befassung des BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, etwa weil die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen) in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG nicht gilt.
18 Unstrittig ist, dass ein Fall des § 54 Abs. 7 NAG hier nicht vorliegt, zumal dem Verfahren kein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ auf Grund des Unterbleibens einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. 5 NAG zugrunde liegt (vgl. zur Deutung eines derartigen Antrags in diesem Sinn VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257, Rn. 8). Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass das Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG auch in einem Fall wie dem hier gegenständlichen nicht zur Anwendung kommt, enthält das NAG jedoch nicht (vgl. auch VwGH 25.7.2022, Ra 2020/22/0140, Pkt. 5.2., mwN, wonach es „in allen anderen Fällen [als dem Fall gemäß § 54 Abs. 7 NAG] bei der in § 55 Abs. 3 NAG grundgelegten Vorgehensweise bleiben soll“). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes lässt sich aus der Regelung des § 54 Abs. 7 NAG auch nicht ableiten, dass das Verfahren vor dem BFA nach § 55 Abs. 3 NAG die Überprüfung einer Aufenthaltsehe (gemeint offenbar: generell, somit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 7 NAG) nicht umfasse. So steht es dem BFA offen, im Fall des Fehlens einer (hier nicht vorliegenden) Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung gemäß § 66 FPG auf Grund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (vgl. etwa die Ausführungen und Nachweise in VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 13 bis 15; weiters VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384, Rn. 12, mwN); eine solche Ausweisung ist im vorliegenden Fall aber eben nicht erfolgt.
19 Im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 55 Abs. 3 NAG obliegt es somit dem BFA, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen und dann entweder eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu erlassen oder dies aus welchen Gründen auch immer zu unterlassen (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, Rn. 24, wonach die Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Konstellationen, in denen es darum geht, ob dem Fremden überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, vom BFA zu beurteilen ist; weiters VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191, Rn. 17, wonach im Aufenthaltsbeendigungsverfahren verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird). Die (Anschluss)Regelungen der Abs. 4 bis 6 des § 55 NAG sehen dann wiederum vor, wie die Niederlassungsbehörde je nach Art der Entscheidung des BFA weiter vorzugehen hat, wobei nach dem hier einschlägigen Abs. 5 des § 55 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ zu erteilen ist. Eine neben der Beurteilung durch das BFA eigenständige weitere Prüfung durch die Niederlassungsbehörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, Rn. 25).
20 Soweit das Verwaltungsgericht ins Treffen führt, § 55 Abs. 5 NAG gelte für Angehörige, welche die Voraussetzungen „nicht mehr“ erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Abgrenzung gegenüber den durch Abs. 4 des § 55 NAG erfassten Konstellationen erfolgt. Auch die Erläuterungen zu der durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, eingeführten Bestimmung sprechen davon, dass wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nicht vorliegen, allerdings eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt eine (damals noch) „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ auszustellen sei (siehe RV 330 BlgNR 24. GP 53).
21 Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 55 Abs. 5 NAG zu erteilen sei, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (zusätzlich zur Prüfung durch das BFA im Verfahren gemäß § 55 Abs. 3 NAG) auch selbst zu beurteilen habe.
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher im dargestellten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Dezember 2023
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