Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des I E, vertreten durch Mag. Natascha Jilek, Rechtsanwältin in Leoben, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2026, W117 2330188 1/12E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den Revisionswerber, einen algerischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Dezember 2025 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das BFA führte in der Bescheidbegründung u.a. aus, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers nach dessen Festnahme am 13. Dezember 2025 habe einen Eurodac-Treffer betreffend Deutschland ergeben. Ein Konsultationsverfahren mit Deutschland sei eingeleitet worden. Weiters ging das BFA mit näherer Begründung von Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung aus.
2 Gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 Beschwerde, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorlägen.
3 Mit Mandatsbescheid vom 17. Dezember 2025 verhängte das BFA über den Revisionswerber erneut die Schubhaft, nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Das BFA führte begründend aus, die deutschen Behörden hätten das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt. Da „kein Dublin-Sachverhalt“ (mehr) gegeben gewesen sei, sei der Revisionswerber am 17. Dezember 2025 aus der Schubhaft entlassen worden. Aufgrund einer in Deutschland erlassenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und gegebener Fluchtgefahr sei gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zu verhängen. Diese sei aus näher genannten Gründen auch verhältnismäßig.
4 Gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2025 erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 Beschwerde, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge aussprechen, die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit 17. Dezember 2025 sei rechtswidrig und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft seien nicht gegeben.
5 Das BVwG führte in den beiden Beschwerdeverfahren am 16. Jänner 2026 eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, an deren Schluss es (in Erledigung der gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2025 erhobenen Beschwerde) ein Erkenntnis verkündete, mit welchem die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Dieses Erkenntnis wurde mit 2. Februar 2026 zur Zl. W117 2330188 2/23E schriftlich ausgefertigt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Februar 2026 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2025 (siehe oben Rn. 1) gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA VG, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung von Aufwandersatz an den Bund und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
7 Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber habe eine Vielzahl an „Alias Daten“ verwendet und seinen Reisepass in seinem Herkunftsstaat zurückgelassen, um einer Abschiebung zu entgehen. In Bezug auf den Revisionswerber lägen drei aufrechte SIS Ausschreibungen aus Deutschland, Italien und Frankreich vor. Er habe am 3. Februar 2025 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 26. Februar 2025 vollinhaltlich abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden.
8 Am 13. Dezember 2025 sei der Revisionswerber, welcher bereits im August 2025 aus Deutschland in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden wäre, unrechtmäßig in Österreich eingereist.
9 Aufgrund der Ablehnung des seitens der österreichischen Behörden gestellten Wiederaufnahmegesuches durch die deutschen Behörden sei der Revisionswerber am 17. Dezember 2025 aus der „ersten“ Schubhaft entlassen worden. Im Polizeianhaltezentrum sei der Revisionswerber dann durch zwei Sicherheitsorgane angehalten und nach Verfügung eines Festnahmeauftrages durch einen von den Sicherheitsorganen kontaktierten Journaldienstbeamten neuerlich festgenommen worden.
10 Der Revisionswerber sei in Deutschland straffällig geworden. Er weise in Österreich keine Wohnsitzmeldung auf und habe hier weder nennenswerte familiäre oder soziale Bindungen, noch gehe er einer legalen Beschäftigung nach. Vom 13. Dezember 2025 bis 22. Dezember 2025 habe er sich im Hungerstreik befunden.
11 In rechtlicher Hinsicht beurteilte das BVwG die „[b]isherige Schubhaftanhaltung vom 14.12.2025 17.12.2025“. Es ging davon aus, die Fluchtgefahrtatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG seien erfüllt, weil der Revisionswerber durch das Zurücklassen des Reisepasses im Herkunftsstaat und die Verwendung falscher Identitätsdaten sowie den Hungerstreik versucht habe, seine Abschiebung zu vereiteln, er entgegen dem in Deutschland erlassenen Einreiseverbot in Österreich eingereist und hier nicht sozial verankert sei. Das BFA habe auch vom Nichtausreichen gelinderer Mittel ausgehen dürfen, weil eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Revisionswerbers von vornherein nicht in Betracht gekommen und anhand des Vorverhaltens des Revisionswerbers davon auszugehen sei, dass mit der Verpflichtung zur Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen zu finden sei, zumal ein neuerliches Untertauchen wahrscheinlich sei. Angesichts dessen, dass der Revisionswerber nach der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches durch die deutschen Behörden am 17. Dezember 2025 aus der Schubhaft entlassen worden sei, sei die Dauer der Anhaltung entsprechend § 80 FPG so kurz wie möglich gewesen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
14 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
16 In dieser Hinsicht wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geltend gemacht, das BVwG sei zu Unrecht von einer Entlassung des Revisionswerbers am 17. Dezember 2025 ausgegangen. Es fehle Rechtsprechung dazu, wann eine Freilassung iSd § 81 Abs. 1 FPG als vollendet gelte, und ob die „Widerrufswirkung des Abs. 2 leg. cit. durch eine unmittelbar darauffolgende Neufestnahme innerhalb von wenigen Minuten bei unverändertem Sachverhalt und identem Haftgrund umgangen werden darf“. Der Revisionswerber sei nicht entlassen worden, zumal er vor der neuerlichen Festnahme das Areal der Anhalteeinrichtung gar nicht habe verlassen können und bereits zum Entlassungszeitpunkt ein neuer Festnahmeauftrag vorgelegen sei. Die neuerliche Festnahme auf Basis desselben Sachverhaltes sei unrechtmäßig gewesen. Die unrichtige Annahme einer Entlassung am 17. Dezember 2025 führe dazu, dass dem Revisionswerber „die Habeas Corpus Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 22a BFA VG entzogen“ worden und die Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA VG nicht eingehalten worden sei.
17 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des BVwG schon deswegen nicht aufgezeigt, weil sich der Revisionswerber damit der Sache nach ausschließlich gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab dem 17. Dezember 2025 richtet. Ab der Erlassung des nunmehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Schubhaftbescheides vom 17. Dezember 2025 stellte aber dieser den (neuen) Schubhafttitel und somit die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dar (siehe idZ VwGH 31.8.2023, Ra 2021/21/0080, Rn. 9).
18 Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und der darauf gegründeten Anhaltung war aber vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis, mit welchem lediglich über die gegen den (ersten) Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2025 und die auf diesen Bescheid gegründete Anhaltung des Revisionswerbers abgesprochen wurde, ebensowenig zu prüfen, wie die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Festnahme am 17. Dezember 2025. Vielmehr brachte der Revisionswerber gegen den (zweiten) Schubhaftbescheid vom 17. Dezember 2025 ebenfalls eine Beschwerde ein (siehe oben Rn. 4), welche mit am 16. Jänner 2026 verkündetem und mit 2. Februar 2026 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG (siehe Rn. 5) erledigt wurde. Dieses Erkenntnis ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
19 Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, ob am 17. Dezember 2025 eine Entlassung des Revisionswerbers aus der auf den Schubhaftbescheid vom 14. Dezember 2025 gegründeten Schubhaft erfolgte oder nicht, als nicht entscheidungswesentlich.
20 Schon aus diesen Gründen ist im vorliegenden Revisionsverfahren auch nicht zu klären, welche Auswirkungen dies auf die Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA VG allenfalls hätte. Dazu ist im Übrigen lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein verspäteter im angefochtenen Erkenntnis aber gar nicht getroffener Fortsetzungsausspruch nur mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt. Hingegen führt die verspätete Erlassung eines Fortsetzungsausspruches nicht zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil der Revisionswerber in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch die Aufhebung nicht besser gestellt wäre (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146 bis 0147 und 0167, Rn. 20; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 18; jeweils mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0156, Rn. 14).
21 Der Revisionswerber rügt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch, das BVwG habe sich trotz entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde nicht ausreichend mit der Anwendung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets um eine solche des Einzelfalls handelt, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0291, Rn. 17, mwN).
22 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG, das BFA habe im Schubhaftbescheid angesichts der finanziellen Situation des Revisionswerbers und seines Vorverhaltens davon ausgehen dürfen, es könne mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, unvertretbar wäre.
23 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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