Ra 2024/17/0107 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revision ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028).